Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. Dass es sich bei einem besonders erfolgversprechenden Film ("Blockbuster") jeweils um einen eigenen Markt handelt, entspricht der mittlerweile gefestigten Judikatur. Der auf einem Markt als einziger einen bestimmten Film anbietende Filmverleiher hat dann Monopolstellung, wenn dieser Film nicht durch einen anderen Film etwa wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder wegen des besonderen Images wirtschaftlich substituierbar ist. Damit kommt es auf den Marktanteil der Antragsgegnerin am gesamten Filmverleihmarkt nicht an. Den Inhaber einer Monopolstellung trifft eine Kontrahierungspflicht, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist. Der Vertragsabschluss kann nur aus einem guten (sachlichen) Grund abgelehnt werden. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für einen Filmverleih.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Schuhmacher, W. Zur marktbeherrschenden Stellung von Filmverleihunternehmen; erfolgversprechende Filme ("Blockbusters") als eigener sachlich relevanter Markt. wbl 22, 550–553 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1270-1
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1270-1