1. Eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als "Leistung bei Arbeitslosigkeit" iS von Art 4 Abs 1 Buchst g der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die VO (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen. 2. Art 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem MS untersagt, die Gewährung einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die als "Leistung bei Arbeitslosigkeit" iS von Art 4 Abs 1 Buchst g der VO Nr 1408/71 anzusehen ist, von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Empfänger ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses MS haben, sofern der MS nichts dafür beigebracht hat, dass ein solches Erfordernis objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
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Schuhmacher Zum Vorschuss einer Versicherungsleistung an einen arbeitslosen Antragsteller wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit; zur Unverhältnismäßigkeit des Wohnorterfordernisses bei "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" ohne objektive Rechtfertigung. wbl 22, 532–536 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1269-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1269-7