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Projekt und tatsächlicher Betrieb; Unbestimmtheit gewerbebehördlicher Auflagen

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Wenn die Beh meint, hinsichtlich des Trommelsiebes erübrige sich eine sachverständige Beurteilung, da dieses seit Jänner 2001 lediglich 12,5 h in Betrieb genommen worden und daher eine Berücksichtigung desselben kaum Auswirkungen auf die gutachterliche Beurteilung der Lärmimmissionen gehabt hätte und wegen der geringen Betriebszeiten nicht von einer permanenten Einwirkung des Lärms gesprochen werden könne – wie im medizinischen Gutachten ausgeführt –, so erweist sich diese Auffassung als rechtswidrig. Die Beh hat allein vom beantragten Projekt einschließlich der vom Antragsteller vorgelegten Betriebsbeschreibung auszugehen und nicht auf einen allfälligen, tatsächlichen Betrieb der Anlage abzustellen. Außerdem darf die Beh Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen und die sachverständigen Darlegungen der Behörde den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen. Im Beschwerdefall sollen zwei Auflagen sicherstellen, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden Staubemissionen durch näher bezeichnete Maßnahmen ("Berieselungsanlage" bzw "Besprenkelung") gem § 77 Abs 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Abgesehen davon, dass diese beiden Auflagen idente Verpflichtungen beinhalten und daher eine der beiden Auflagen schon aus diesem Grund nicht erforderlich ist, ist bei beiden Auflagen die zeitliche Umschreibung "länger andauernde Trockenheit" bzw "bei längerer Trockenheit" ohne weitere Konkretisierung derart unbestimmt gefasst, dass nicht erkennbar ist, wann und in welchem Umfang die vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen sind.

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Krebs Projekt und tatsächlicher Betrieb; Unbestimmtheit gewerbebehördlicher Auflagen. wbl 22, 560 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1254-1

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