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Krankenversicherungsaufwendungen und Umsatzsteuer

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Eine nähere Definition des Begriffes der "Krankenversicherungsaufwendungen" (nicht aber der "vergleichbaren Aufwendungen") enthält § 1 Abs 2 GSBG-V. Demnach handelt es sich um "Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt warden". Eine nähere, positive Umschreibung ist weder dem Gesetz noch der VO (sieht man von den Investitionsausgaben ab) zu entnehmen. Zutreffend hat die bfr Partei bereits in ihrer Berufung darauf verwiesen, dass der Begriff der "Krankversicherungsaufwendungen" (und damit auch derjenige der "vergleichbaren Aufwendungen") anhand des Zwecks des GSBG zu ermitteln ist. Unstrittig ist der sich aus Materialien ergebende Zweck des GSBG, nämlich die Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich so zu "neutralisieren", dass die aus der Umstellung auf eine unechte Befreiung resultierenden Mehreinnahmen des Abgabengläubigers den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt werden, wobei allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen vermieden werden soll. Der Gesetzgeber hat diesen Zweck in § 1 Abs 2 GSBG durch den Hinweis auf die "angefallenen Vorsteuern" sowie auf die für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern ab 1. 1. 1997 geltenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zum Ausdruck gebracht. Aus der angestrebten "Umsatzsteuerneutralität" folgt aber, dass der Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen bzw vergleichbare Aufwendungen" vor dem Hintergrund des Umsatzsteuerrechts auszulegen ist. Demzufolge können als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw vergleichbare Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine Umsatzsteuerbelastung der bfr Partei denkbar wäre, ansonsten es zu der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Subventionierung kommen würde. Die Erteilung von Skonti gegenüber der bfr Partei wirkt sich für diese nicht im dargestellten Sinn umsatzsteuerlich belastend aus (vgl 28. 4. 2004, 2001/14/0156); in diesen Fällen kommt es nämlich bereits beim Lieferanten zu einer Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Auch sind Regressleistungen aufgrund von (echten) Schadenersatzverpflichtungen (ein anderer Sachverhalt wird von der bf Partei nicht behauptet und ist den Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen) nicht Gegenstand der Umsatzsteuer. Werden derartige Zahlungen von den Schadenersatzverpflichteten nicht geleistet (und vom Krankversicherungsträger daher "abgeschrieben" und als Aufwand verbucht), ist damit keine Belastung des Krankenversicherungsträgers durch den fehlenden Vorsteuerabzug verbunden. Gemäß der Rechtsansicht der Behörde sei es zwar richtig, dass es sich bei den durch die Zahlung eines jährlichen Bauschbetrages erfolgenden Abgeltungen zugrunde liegenden Leistungen und solche an Versicherte handle; es seien dies aber keine Leistungen aus dem Titel der Krankenversicherung, sondern aus der Unfallversicherung, für die der bfr Partei von der AUVA ein Ersatzanspruch zustehe. Werde beispielsweise ein Versicherungsnehmer unfallbedingt behandelt, leistet zuerst die Krankenversicherung, wobei diese Leistung bei ihr als Aufwand verbucht werde. Da es sich aber um eine "Erkrankung" infolge eines Unfalls handle, sei die AUVA für die Abgeltung der Leistung zuständig. Diese erfolge in Form von Pauschalzahlungen der AUVA an den Krankenversicherer. Aufgrund der internen Rechnungslegungsvorschriften würden die Ersätze beim Krankenversicherer als Erträge verbucht. Aus § 319a Abs 1 (u 6) ASVG folgt, dass der Gesetzgeber hier eine nähere Regelung der näher bezeichneten Ersatzansprüche zwischen den angeführten Krankenkassen und der AUVA vorgenommen hat. Nach dem aus dem Gesetzestext erschließbaren Willen des Gesetzgebers sollen damit die erwähnten Ersatzansprüche umfassend abgedeckt werden. Der Gesetzgeber hat damit eine Spezialregelung geschaffen, die eine Berücksichtigung der hierdurch erfassten (abgegoltenen) Ersatzansprüche als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw vergleichbare Aufwendungen) iS GSBG ausschließt.

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Gruber Krankenversicherungsaufwendungen und Umsatzsteuer. wbl 22, 558–559 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1253-2

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