Wenn die Bfr hinsichtlich der Auflage rügen, es gehe nicht hervor, wie die innenliegenden Räume zu lüften seien, obwohl dies wesentlich gewesen wäre, um etwaige Lärmbelästigungen durch die Lüftungsanlagen hintanzuhalten, so sind sie damit im Recht. Nach der Rsp des VwGH (zB 23. 5. 1995, 95/04/0035) widerspricht es dem Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen, wenn dem Konsenswerber aufgetragen wird, "wirksame" Maßnahmen zu ergreifen, ohne diese Maßnahmen näher zu konkretisieren, wobei es dem Konsenswerber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im einzelnen für "wirksam" hält und ergreift. Im Ergebnis im Recht sind die Bfr aber auch, wenn sie sich gegen eine Auflage wenden, mit der Emissionsmessungen vorgeschrieben werden. Die Bfr haben bereits in ihrer Berufung geltend gemacht, dass die Auflagen hinsichtlich Emissionsmessung offensichtlich dazu dienen sollten, eine unzumutbare Geruchsbelästigung bei den Nachbarn zu unterbinden, eine Emissionsmessung allein jedoch, ohne genaue Vorschreibung der Einhaltung bestimmter Grenzwerte, keine geeignete Auflage sein kann. Das diesbezüglich Berufungsvorbringen wird im angef Bescheid übergangen, sodass nicht nachvollziehbar ist, ob mit dieser Auflage tatsächlich eine unzumutbare Geruchsbelästigung bei den Nachbarn unterbunden werden soll und unter diesem Gesichtspunkt die in Frage stehende Auflagenvorschreibung ausreichend bestimmt und geeignet ist.
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Krebs Bestimmtheitserfordernis betriebsanlagenrechtlicher Auflagen. wbl 22, 560 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1251-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1251-4