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Rechtswidrige Aufhebung einer Kulturpflanzenflächenzahlung

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Vorliegendenfalls steht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Bfr in seinen Mehrfachantrag-Flächen 2004 betreffend die Flächennutzung jenes Feldstückes, für welches die Beihilfe für Kornhülsenfrüchte begehrt wurde, sachlich richtige Angaben gemacht hat. Auch die Anführung der Abkürzung "A" und der "Prämienstatus" kann keinesfalls als sachlich unrichtige Angabe gedeutet werden, ist doch damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Antrag (hier auch Beihilfe für Kornhülsenfrüchte) für dieses Feldstück gestellt werde. Die Antragstellung beruhte somit nicht auf sachlich unrichtigen Angaben, sondern lediglich auf der rechtsirrtümlichen Annahme, die korrekt angegebene Art der abgebauten Wicken sei förderungsfähig. Ein solcher, einer Antragstellung zugrunde liegender Rechtsirrtum bei gleichzeitiger Offenlegung des gesamten für die richtige rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts schließt aber die Beurteilung, der Betriebsinhaber habe (im Antrag) sachlich richtige Angaben vorgelegt, nicht aus. Der von der Behörde vorgenommenen Kürzung stand daher vorliegendenfalls Art 44 Abs 1 1. Fall VO (EG) Nr 2419/2001 entgegen.

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