Vorliegendenfalls steht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Bfr in seinen Mehrfachantrag-Flächen 2004 betreffend die Flächennutzung jenes Feldstückes, für welches die Beihilfe für Kornhülsenfrüchte begehrt wurde, sachlich richtige Angaben gemacht hat. Auch die Anführung der Abkürzung "A" und der "Prämienstatus" kann keinesfalls als sachlich unrichtige Angabe gedeutet werden, ist doch damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Antrag (hier auch Beihilfe für Kornhülsenfrüchte) für dieses Feldstück gestellt werde. Die Antragstellung beruhte somit nicht auf sachlich unrichtigen Angaben, sondern lediglich auf der rechtsirrtümlichen Annahme, die korrekt angegebene Art der abgebauten Wicken sei förderungsfähig. Ein solcher, einer Antragstellung zugrunde liegender Rechtsirrtum bei gleichzeitiger Offenlegung des gesamten für die richtige rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts schließt aber die Beurteilung, der Betriebsinhaber habe (im Antrag) sachlich richtige Angaben vorgelegt, nicht aus. Der von der Behörde vorgenommenen Kürzung stand daher vorliegendenfalls Art 44 Abs 1 1. Fall VO (EG) Nr 2419/2001 entgegen.
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Gruber Rechtswidrige Aufhebung einer Kulturpflanzenflächenzahlung. wbl 22, 456 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1248-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1248-z
- Art 80 VO (EG) Nr 796/2004 der Kom vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der VO (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
- Art 1 lit c VO (EG) Nr 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen
- Art 1 Abs 1 lit a VO (EWG) Nr 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
- Art 32 Abs 2 VO (EG) Nr 2419/2001 der Kom vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der VO (EWG) Nr 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
- § 103 NOG