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Projektsänderung und Wegfall der Parteistellung; Präklusion; Befangenheit und Bescheiderlassung

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Da der Berufungswerber innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben hat, ging seine Parteistellung infolge der Präklusionswirkung nach § 44b Abs 1 verloren. Etwaige Änderungen des Projekts haben dann keine Auswirkungen auf Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderungen die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachten Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein könnten. Aufleben könnte die Parteistellung zwar auch durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, aber nur dann, wenn durch diese Änderung der präkludierten Nebenpartei neue Rechtsposition zukäme. Die nach Eintritt der Präklusion erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes hat keine solchen neuen Rechtspositionen geschaffen, da durch sie das Projekt erst genehmigungsfähig geworden sei. Damit die Parteistellung des Berufungswerbers (teilweise) wiederaufleben hätte können, wäre zudem erforderlich gewesen, dass er in Bezug auf die Projektsänderungen, die für ein Wiederaufleben der Parteistellung grundsätzlich geeignet wären, zulässige Einwendungen erhoben hätte, was jedoch im Verfahren vor der Behörde I. Instanz nicht der Fall war. Selbst wenn aus den in der Berufung angeführten Gründen eine Befangenheit der den Bescheid in I. Instanz erlassenden Organwalterin iS § 7 Abs 1 Z 4 abgeleitet werden könnte, steht der in § 7 normierten Verpflichtung des Organs, sich von Amts wegen zu enthalten und für seine Vertretung zu sorgen, weder ein diesbezügliches Antragsrecht noch das subjektive Recht der Parteien und Beteiligten gegenüber, das befangene Organ abzulehnen. Ein vom befangenen Organ erlassener Bescheid leide zwar wegen Verstoßes gegen § 7 an Rechtswidrigkeit, die allein eine Aufhebung durch die Berufungsbehörde aber nicht rechtfertigt, wenn der Bescheid ansonsten (materiell) rechtmäßig ist (mwN). Die Amtshandlung des befangenen Organs ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben. Da sich solche nicht ergeben, kann die Verfahrensrüge nicht erfolgreich sein. Ein Antrag auf Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 kann zulässigerweise nur von Personen gestellt werden, die im vorangegangenen Verfahren Parteistellung innehatten, sowie von deren Rechtsnachfolgern; nach § 42 Abs 1 präkludierte Parteien haben kein Antragsrecht nach § 69 Abs 1. Zwar kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs 1 nach Abs 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, doch handelt es sich um einen Akt, der im Ermessen der Behörde liegt. Die Parteien haben darauf keinen Rechtsanspruch und können durch die Unterlassung der amtswegigen Wiederaufnahme nicht in ihren Rechten verletzt werden (mwN). Umso weniger kann in einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde I. Instanz einen Antrag auf Wiederaufnahme mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hat, die Frage releviert werden, ob ein Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme bestanden hätte oder bestünde. Es geht lediglich vielmehr darum, ob die Antragslegitimation besteht oder zu verneinen ist. Obwohl dem Berufungswerber die Antragslegitimation für eine Wiederaufnahme fehlt, ist seine Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern es liegt ein Streit um die Parteistellung vor, in dem insoweit Parteistellung des Berufungswerbers besteht. Dabei umfasst die "Ablehnung" des Wiederaufnahmeantrages iS § 70 Abs 3 auch die Zurückweisung (mwN).

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Aichlreiter Projektsänderung und Wegfall der Parteistellung; Präklusion; Befangenheit und Bescheiderlassung. wbl 22, 455–456 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1247-0

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