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Pistenbau und UVP-Pflicht

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Wie bereits im B v 12. 4. 2000, US 9/1999/7-31, Kühtai, ausgeführt, ist der Berechnung des Schwellenwertes von 20ha nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau, der mit Geländerveränderungen verbunden ist, zugrunde zu legen und nicht ein Flächenverbrauch, der mit keinen Geländeveränderungen verbunden ist. Dabei sind auch jene Flächen in die Geländeveränderungen einzubeziehen, die mit dem Pisten- und Trassenneubau kausal und funktional verbunden sind und in einem räumlichen Zusammenhang stehen, also zB Lawinenverbauungen, Aufschließungswege, Böschungs- und Drainagierungsflächen. Geländeveränderungen sind jene Maßnahmen durch Pistenneubau oder Lifttrassen, die relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 haben können, wie zB Geländeveränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Abtragungen, Drainagierungen und Lawinenverbauungen. Für die Berechnung der Fläche gelten die allgemein im Bundesrecht maßgeblichen Kriterien. Nach § 9 Abs 2 Z 3 VermessungsG ist die Katastralmappe im System der Landvermessung angelegt. Die Fläche stellt daher immer eine abgeleitete Rechengröße dar, die von der Form der Grundstückskonfiguration im Grundriss abhängt, also der Lage der Grenze, projiziert auf eine horizontale Ebene in Meeresniveau. Auch wenn mathematisch eine Berechnung der tatsächlichen Oberfläche möglich wäre, kann nicht angenommen werden, dass gem dem UVP-G 2000 ohne jeglichen Hinweis eine in jedem Einzelfall – vor allem im Gebirge – mit beträchtlichem Aufwand verbundene Flächenberechnung angewendet werden soll, die mit keinerlei sonstiger technisch und rechtlich üblicher Flächenberechnung korreliert und die Heranziehung bestehender Daten (zB Grundsteuerkataster und Grenzkataster) unmöglich macht. Der Hinweis auf die Berechnung der Naturschutzabgabe nach § 19 Abs 3 lit b TirNaturschutzG 2005 "je Meter Trasse" lässt außer Betracht, dass damit auf ein Längenmaß Bezug genommen wird, das noch dazu leicht feststellbar ist. Inwieweit die hier vorgenommene Interpretation "im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich" sein soll, wird vom Landesumweltanwalt nicht näher erläutert, weshalb auf dieses Argument nicht weiter eingegangen wird. Entscheidend ist, ob iSd § 3a Abs 5 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung den Schwellenwert von 20ha erreicht. Kapazitätserweiternde Änderungen sind dabei nur solche, durch die es zu einer Änderung der Kapazität iSd Werte im Anh 1 zum UVP-G 2000 kommt. Daher erfüllt beispielsweise ein Speicherteich, der der neuen Beschneiung von schon bisher als Schipisten gewidmeten Flächen dienen soll, den Tatbestand nicht, weil es sich dabei weder um einen Pistenneubau noch um eine Lifttrasse handelt.

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Aichlreiter Pistenbau und UVP-Pflicht. wbl 22, 559 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1244-3

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