Wie für die Geldbuße nach dem europ Wettbewerbsrecht (Art 23 VO 1/2003) gilt auch für § 29 KartG, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht dadurch berührt wird, dass das die Zuwiderhandlung begründende Verhalten und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen zur Zeit der E nicht mehr bestehen. § 36 KartG 2005 enthält keine Verpflichtung, in einem Antrag auf Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds eine bestimmte Strafhöhe zu fordern. § 36 Abs 2 soll nach den Gesetzesmaterialien lediglich die Kronzeugenregelung (§ 11 Abs 2 WettbG) absichern. Daher kann daraus keine generelle Verpflichtung der Amtsparteien zur betragsmäßigen Bezifferung eines Geldbußen- oder Zwangsgeldantrags abgeleitet werden. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des ErstG durch den OGH ist insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und/oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. Dies gilt auch im Geldbußenverfahren.
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Schuhmacher Zum Antrag auf Geldbuße und Zwangsgeld nach dem KartG; keine Verpflichtung zur Forderung einer bestimmten Strafhöhe. wbl 22, 448–451 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1243-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1243-4