Die Eintragung einer Limited gem § 5 Abs 2 BWG ist abzulehnen, wenn der Gegenstand des Unternehmens Tätigkeitsgebiete enthält, die nach dem Bankwesengesetz konzessionspflichtig wären, also etwa das Einlagen- und Kreditgeschäft; die Ausnahmetatbestände nach §§ 9, 11, 13, 103 Z 5 BWG könnte die Limited nur in Anspruch nehmen, wenn sie über eine entsprechende Zulassung in einem MS der EU verfügt; eine eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers, dass die Zweigniederlassung tatsächlich keine derartigen Tätigkeiten ausüben werde, ändert daran nichts. Eine Eintragung im Firmenbuch ist ua dann unzulässig, wenn sie sachlich unrichtig ist. Dabei besteht eine Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts iS einer Prüfungspflicht insb dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen.
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Aicher Zur Konzessionspflicht nach dem Bankwesengesetz für Zweigniederlassungen einer Private Limited Company; zur Unzulässigkeit einer Eintragung im Firmenbuch bei sachlicher Unrichtigkeit. wbl 22, 447–448 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1242-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1242-5