Hat sich der Stifter ein Änderungsrecht vorbehalten, ist er auch zu einer Neuordnung der Kompetenzen bei der Ausübung der Stifterrechte berechtigt. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts des Beirats bei der Ausübung der Stifterrechte ist zulässig. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts ist keine Einräumung des höchstpersönlichen Gestaltungsrechts. Dadurch bindet der Stifter nur sein Änderungsrecht. Dies ist nicht bedenklich, kann doch ein Stifter das vorbehaltene Änderungsrecht inhaltlich beschränken und darauf überhaupt verzichten. Ebenso wie bei der AG und GmbH dürfen Zustimmungsrechte des Aufsichtsrates die dem Vorstand obliegende Geschäftsführung nicht völlig lahm legen bzw diesen zum bloßen Vollzugsorgan reduzieren. Eine abschließende Definition der zustimmungspflichtigen Geschäfte in der Stiftungsurkunde verlangt das PSG nicht. Eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktion vergleichbaren Beirat ist analog zu § 23 Abs 2 PSG nicht zulässig.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Aicher PSG: Änderung der Stifterrechte, Zustimmungsrechte und Besetzung eines aufsichtsratsähnlichen Beirats. wbl 22, 442–447 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1241-6
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1241-6