Sowohl das österreichische als auch das deutsche Gesellschaftsrecht kennen einen sog Bestandsschutz bei fehlerhafter Verschmelzung. Nach den gleichlautenden Regelungen in § 230 Abs 2 Satz 1 öAktG und § 20 Abs 2 dUmwG lassen Mängel der Verschmelzung die Wirkungen der Eintragung unberührt. Eine ähnliche Bestimmung enthält Art 30 SE-VO für den Fall der Gründung einer SE durch Verschmelzung. Für die übrigen Gründungsformen einer SE sieht die Verordnung keine vergleichbare Regelung vor. Der folgende Beitrag behandelt den Anwendungsbereich und die Wirkung des Art 30 SE-VO im Vergleich zum nationalen Recht und geht der Frage nach, ob die Bestandsschutzregelung auch auf die übrigen Gründungsformen, insbesondere die Holding-Gründung, auszudehnen ist.
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Zimmer, H. Einmal SE, immer SE?. wbl 22, 518–524 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1239-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1239-0
Deskriptoren
- Auflösung
- Bestandsschutz
- Entschmelzung
- Gründung
- Gründungsmängel
- Heilung
- Holding
- Nichtigerklärung
- Rechtmäßigkeitskontrolle
- Rückabwicklung
- Societas Europaea
- Verschmelzung
- Verschmelzungsmängel
- VO (EG) Nr 2157/2001 (SE-VO): Art 15, 25, 26, 30, 68
- dAktG: §§ 275 ff
- dUmwG: § 20
- öAktG: §§ 225a, 230
- SEAG: § 4
- SEG: §§ 4, 24, 26