Die Ermittlung des Verständnisses eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; es ist eine Tatfrage, wenn das nicht zutrifft. Um die Erfordernisse der "Klarheit" und "Verständlichkeit" zu erfüllen, muss die Information ganz allgemein so "erteilt" werden, dass sie vom Verbraucher – bei gehöriger Aufmerksamkeit – vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen wird. Eine irreführende und damit unlautere Geschäftspraktik bei der Erteilung einer Information über wesentliche Vertragspunkte iSv § 2 UWG bzw Art 6 RL-UGP wird im Regelfall auch die "Klarheit" und "Verständlichkeit" dieser Information iSv § 5c Abs 2 KSchG bzw Art 4 Abs 2 FernabsatzRL ausschließen. Eine E-Mail mit einem Link auf eine Internetseite mit Informationen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers reicht jedenfalls dann nicht als Bestätigung iSv § 5d Abs 2 KSchG (Art 5 Abs 1 FernabsatzRL) aus, wenn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher aufgrund der Gestaltung der E-Mail und des Links nicht erkennt, dass sich die Informationen über das Rücktrittsrecht auf der über den Link erreichbaren Internetseite befinden. Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen.
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Schuhmacher Zur "Klarheit" und "Verständlichkeit" einer Information über wesentliche Vertragspunkte; zum Abrufen von Informationen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers auf einer Internetseite per Link als "Holschuld" des Verbrauchers; zur Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils gegen ein Internetunternehmen außerhalb des Internets. wbl 22, 451–455 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1235-4
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1235-4
- § 2 UWG
- Art 6 der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (RL-UGP)
- Art 4 Abs 2 der RL 97/7/EG des EP und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FernabsatzRL)
- § 5c Abs 2 KSchG
- § 2 UWG
- Art 5 Abs 1 der RL 97/7/EG des EP und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FernabsatzRL)
- § 5d Abs 2 KSchG
- § 25 UWG
- § 30 Abs 1 KSchG