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Zum kennzeichenmäßigen Gebrauch einer Marke; beschreibendes Zeichen; Verwechslungsgefahr

  • Rechtsprechung
  • Wettbewerbs- und Markenrecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

Als rein beschreibend iS des § 4 Abs 1 Z 4 MarkenSchG werden Zeichen verstanden, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf das damit bezeichnete Objekt (Unternehmen, Ware oder Dienstleistung) verstanden werden. Dies ist dann der Fall, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Die für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Räder und Felgen geschützte Wortmarke "Feeling" ist für diese Warengattung ausreichend phantasievoll, keineswegs beschreibend und daher schutzfähig. Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Bezug auf sie so gebraucht wird, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft. Ist die Verwendung des Zeichens mehrdeutig, muss ein kennzeichenmäßiger Gebrauch angenommen werden. Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen. Warenidentität erfordert einen wesentlich größeren Abstand der Zeichen selbst, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Wird eine Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist regelmäßig – und zwar auch dann, wenn auch andere Bestandteile vorhanden sind – Ähnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen.

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Schuhmacher Zum kennzeichenmäßigen Gebrauch einer Marke; beschreibendes Zeichen; Verwechslungsgefahr. wbl 22, 400–402 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1231-8

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