Kettendienstverträge sind nur wirksam, wenn sie durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe, die der Arbeitgeber zu beweisen hat, gerechtfertigt sind. Je öfter die Auseinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt, desto strenger sind die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Beschäftigt ein Theaterunternehmen eine Billeteurin auf der Grundlage von 15 jeweils von Anfang Oktober bis Ende Juni des Folgejahres befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen, handelt es sich um unwirksame Kettendienstverträge.
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Grillberger Unwirksame Kettendienstverträge. wbl 22, 440–441 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1220-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1220-y