Eine juristische Person, deren Tätigkeit nicht nur darin besteht, an den Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen mitzuwirken, sondern auch darin, selbst solche Rennen zu veranstalten und in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abzuschließen, fällt in den Anwendungsbereich der Art 82 EG und 86 EG. Diese Artikel stehen einer nationalen Regelung entgegen, die einer juristischen Person, die Motorradrennen veranstaltet und in diesem Rahmen auch Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, die Befugnis verleiht, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt.
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Schuhmacher Zur Anwendung von Art 82 und 86 EG auf juristische Person, die Motorradrennen veranstaltet und ohne rechtliche Bindung und Kontrolle bei der Bewilligung von Rennen mitwirkt. wbl 22, 423–427 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1214-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1214-9