Gemäß der Rsp (VwGH 28. 10. 1997, 97/04/0084) setzt nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach § 79 GewO voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Hingegen rechtfertigt allein der Umstand, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Nichts anderes hat für den Fall der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen mit dem alleinigen Ziel zu gelten, die Einhaltung bereits gem § 79 erfolgter Auflagenvorschreibungen zu gewährleisten. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor.
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Krebs Auflagenvorschreibung und Herbeiführung des konsensgemäßen Betriebs. wbl 22, 252 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1153-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1153-5