Art 73b Abs 1 EG-V (jetzt Art 56 Abs 1 EG) iVm Art 73d EG-V (jetzt Art 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines MS entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen MS belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht, – vorsieht, dass der in diesem anderen MS belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 vH dieses gemeinen Werts erreichen, und – die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 vH inländischem landund forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.
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Schuhmacher Zum freien Kapitalverkehr; Erbschaftssteuer; ungünstigere Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenständen in einem anderen MS. wbl 22, 223–226 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1106-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-008-1106-z