1. Art 43 EG ist dahin auszulegen, dass grundsätzlich eine kollektive Maßnahme, die von einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband gegen ein Unternehmen zu dem Zweck betrieben wird, dieses Unternehmen dazu zu veranlassen, einen Tarifvertrag abzuschließen, dessen Inhalt geeignet ist, das Unternehmen davon abzubringen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, dem Anwendungsbereich von Art 43 EG nicht entzogen ist. 2. Art 43 EG ist geeignet, einem privaten Unternehmen Rechte zu verleihen, auf die es sich gegenüber einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband berufen kann. 3. Art 43 EG ist dahin auszulegen, dass kollektive Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die darauf abzielen, ein Unternehmen, dessen Sitz in einem bestimmten MS liegt, zu veranlassen, einen Tarifvertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gewerkschaft zu schließen und die Klauseln dieses Tarifvertrags auf Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft des genannten Unternehmens, die in einem anderen MS ansässig ist, anzuwenden, Beschränkungen iSd genannten Art sind. Grundsätzlich können diese Beschränkungen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie etwa den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
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Schuhmacher Kollektive Maßnahmen einer Gewerkschaft gegen das Umflaggen eines Schiffes auf einen MS mit geringerem Lohnniveau; Niederlassungsfreiheit; Rechtfertigung. wbl 22, 75–82 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-007-1094-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-1094-4