Nach § 55 MSchG iVm § 151 PatG ist der Verletzer zur Rechnungslegung sowie dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Sollte sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergeben, hat der Verletzer die Kosten der Prüfung zu tragen. Für Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung ist stets der Zweck der Rechnungslegung entscheidend; von ihm hängt es auch ab, ob zur Rechnungslegung im Einzelfall die Vorlage von Belegen gehört. Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, und zwar um den Kl in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Bekl zu ermitteln, schränkt die Rsp den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht allzu sehr ein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung gewährt sie grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangsund Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen (4 Ob 145/05k = ÖBl 2006/19 – CANON III).
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Schuhmacher Zur Rechnungslegungspflicht nach § 55 MSchG. wbl 21, 402 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-1003-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-1003-x