Gegen § 1 UWG verstößt, wer sich durch einen zu Wettbewerbszwecken begangenen Rechtsbruch einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft. Ein solcher Rechtsbruch kann auch in der Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften liegen. Der Gesetzesverstoß muss subjektiv vorwerfbar sein. Maßgebend ist, ob die Auffassung des belangten Mitbewerbers über den Inhalt der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Weiters muss das Verhalten geeignet sein, eine nicht bloß unerhebliche ("spürbare") Nachfrageverlagerung zu bewirken. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts lässt sich nur ableiten, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden der MS nationales Recht unangewendet lassen müssen, das dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Demgegenüber könnte aus einer unzureichenden Umsetzung keinesfalls abgeleitet werden, dass die Umsetzungsbestimmung, die jedenfalls nicht im inhaltlichen Widerspruch zur RL steht, aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen unanwendbar wäre. Denn damit würde die mit dem Anwendungsvorrang bezweckte "volle Wirksamkeit" des Gemeinschaftsrechts geradezu in ihr Gegenteil verkehrt.
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Schuhmacher Zum vorwerfbaren Rechtsbruch; zum Kriterium der "spürbaren Nachfrageverlagerung"; zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts. wbl 21, 399–401 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0996-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0996-5