Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist idR der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an diesem – sofern er unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem den Wortbestandteil im Gedächtnis behält. Das Recht an einer Wortbildmarke wird daher idR auch durch solche Zeichen verletzt, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise wiedergeben. Ähnlichkeiten am Wortanfang haben besonderes Gewicht. Stehen einander zwei Fantasiebezeichnungen gegenüber, die in dem am Wortanfang stehenden und den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteil übereinstimmen, ist die Verwechslungsgefahr regelmäßig zu bejahen.
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Schuhmacher Zur Verwechslungsfähigkeit einer Marke mit dem Namen eines unternehmerisch tätigen Vereins; zum Prioritätsprinzip. wbl 21, 401–402 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0995-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0995-6