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Schwedisches Handelsmonopol für alkoholische Getränke verstößt gegen Art 28 EG

  • Rechtsprechung
  • Europarecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

1. Eine nationale Bestimmung wie § 2 Abs 1 in Kapitel 4 des Gesetzes über alkoholische Getränke (Alkohollag) vom 16. 12. 1994, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, ist im Licht von Art 28 EG und nicht im Licht von Art 31 EG zu beurteilen. 2. Eine Maßnahme wie die in Kapitel 4 § 2 Abs 1 des Gesetzes über alkoholische Getränke vorgesehene, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, ist eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung iS von Art 28 EG, selbst wenn dieses Gesetz den Inhaber des Einzelhandelsverkaufsmonopols verpflichtet, auf Anfrage die betreffenden Getränke auf Bestellung zu liefern und damit gegebenenfalls einzuführen. 3. Eine Maßnahme wie die in Kapitel 4 § 2 Abs 1 des Alkoholgesetzes vorgesehene, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet, kann nicht aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gem Art 30 EG als gerechtfertigt angesehen werden, – da sie ungeeignet ist, das Ziel der allgemeinen Beschränkung des Alkoholkonsums zu erreichen, und – kein verhältnismäßiges Mittel ist, um das Ziel des Schutzes der Jugend gegen die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums zu verwirklichen.

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Schuhmacher Schwedisches Handelsmonopol für alkoholische Getränke verstößt gegen Art 28 EG. wbl 21, 378–381 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0993-8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0993-8

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