Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art 28 EG verstoßen, dass es verlangt, dass automatische Feuermeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen MS rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die Kennzeichnung "CE" tragen, – der belgischen Norm NBN S 21-100 für die Gestaltung allgemeiner Einrichtungen zur automatischen Brandmeldung mit punktförmigem Melder aus dem Monat September 1986 in der durch ihren Zusatz Nr 2 vom August 1996 geänderten Fassung entsprechen, – einer Zulassung durch die BOSEC (Belgian Organisation for Security Certification) bedürfen, wobei dieses Hindernis noch durch die unverhältnismäßigen Kosten vergrößert wird, die diese Zulassung verursacht, und – im Rahmen dieser Zulassung Tests und Prüfungen unterzogen werden, die im Wesentlichen eine Wiederholung der Kontrollen sind, die in einem anderen MS im Rahmen anderer Verfahren bereits durchgeführt worden sind.
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Schuhmacher Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm und nationals Zulassungsverfahren als Verstoß gegen Art 28 EG. wbl 21, 381–384 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0991-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0991-x