Die Bezeichnung eines Unternehmens als "Architekturbüro" ist zur Irreführung des Publikums geeignet, wenn das Unternehmen zwar nach gewerberechtlichen Vorschriften Planungsleistungen erbringen darf, dort jedoch keine Architekten iS des ZTG 1993 tätig sind. Ist im Unternehmen nur ein gewerblicher Architekt iS des § 99 Abs 6 GewO tätig, so ist die Bezeichnung "Architekturbüro" nur dann zur Irreführung geeignet, wenn kein aufklärender Hinweis darauf erfolgt, dass im Unternehmen kein Architekt iS des ZTG 1993 tätig ist. Ein solcher aufklärender Hinweis kann etwa durch die Bezeichnung als "gewerbliches Architekturbüro" erfolgen.
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Schuhmacher Irreführende Bezeichnung eines Unternehmens als "Architekturbüro". wbl 21, 350 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0985-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0985-8