Soweit die Beschwerde geltend macht, aufgrund des Standortes der geplanten Betriebsanlage in einem "Betriebsgebiet" sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung ein weniger strenger Maßstab anzulegen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung iS § 74 Abs 2 Z 1 und 2 bewirken, nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan abhängt. Da nach dieser Rechtslage allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist, geht auch der Hinweis der Brfin auf die Oberösterreichische Grenzwertverordnung, BGBl 1995/22, fehl.
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Krebs Maßstab für Beeinträchtigung der Nachbarn und Flächenwidmung sowie landesrechtliche Grenzwerte-V. wbl 21, 403–404 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0983-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0983-x