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Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Aufforderung zur Entfernung des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Ü bertretung ohne Bestrafung

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Published:
Wirtschaftsrechtliche Blätter

Der Behörde ist zuzustimmen, dass der Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein kann (VwGH 18. 3. 2005, 2005/04/0029), doch ist dazu erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft. Die Behörde I. Inst hat keine Übertretungen, für die (noch) keine Bestrafungen erfolgt sind, zur Begründung des Vorliegens eines Entziehungsgrundes herangezogen und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat hingegen zehn angezeigte Fälle der illegalen Beschäftigung von Ausländern und eine unbestimmte Anzahl von Sperrstundenüberschreitungen herangezogen. Dazu hat sie lediglich Anzeigen ins Treffen geführt, die zum Teil ihrerseits auf frühere Anzeigen verweisen. An konkreten Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid nur die Namen von vier angeblich illegal beschäftigten Ausländern und die Nennung von zwei Tagen, an denen Sperrstundenüberschreitungen stattgefunden haben sollen. Konkrete Feststellungen, von wem zu welchem Zeitpunkt welche Tathandlungen begangen worden sind, fehlen im angefochtenen Bescheid. Der Brfin – die in der Beschwerde bestreitet, dass die Tathandlungen vorgefallen seien – wurde dazu kein Parteiengehör eingeräumt. Ebenso wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Gewerbetreibende neben dem gewerberechtlichen Gfr strafbar ist, weil er Übertretungen wissentlich geduldet hat oder es bei der Auswahl des gewerberechtlichen Gfr an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

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Krebs Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Aufforderung zur Entfernung des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Ü bertretung ohne Bestrafung. wbl 21, 404 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0982-y

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