Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die Behörde habe das zwischenzeitliche Wohlverhalten der Elfriede W als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Rahmen einer Prognose nicht berücksichtigt, so ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung, ob der Entziehungstatbestand des § 97 Abs 1 Z 3 erfüllt ist, weder einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden noch einer Prognose bedarf (VwGH 30. 6. 2004, 2002/04/0067 mwN). Auch lässt die Beschwerde, wenn sie die Entziehung auf unbestimmte Zeit als verfehlt rügt, ein konkretes Vorbringen vermissen, warum im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 87 Abs 3 gegeben sein sollten. Das allgemeine Vorbringen, die Bfrin werde "durch einen Polizisten verfolgt", kann im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Ansicht der Behörde, Elfriede W komme als handelsrechtlicher Geschäftsführerin ein maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Bfrin zu, ist schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Bfrin als GmbH unbedenklich (VwGH 20. 10. 2004, 2004/04/0155 mwN).
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Krebs Entziehung der Gewerbeberechtigung und Persönlichkeitsbild oder Prognose. wbl 21, 404 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0976-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0976-9