Der Tätigkeitsbereich eines gemäß § 15a GmbHG gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers kann auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 GmbHG aber nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam. Der Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Ein Enthebungsanspruch des Notgeschäftsführers besteht nur bei besonderen, bei seiner Bestellung nicht vorhersehbaren Gründen.
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Aicher Zu Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit des Notgeschäftsführers/Nachtragsliquidators. wbl 21, 398–399 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0972-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0972-0