Der Vertrag zwischen der überweisenden Bank und der Empfangsbank entfaltet Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter ist eine gesetzliche Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen daher deliktisch anzuknüpfen. Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Geldwäscherei rechtfertigen. Dies setzt eine über die Möglichkeit hinausgehende, durch objektive Umstände nahe gelegte Wahrscheinlichkeit voraus. Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist, oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt. Kreditinstitute müssen keine detektivischen Nachforschungen betreiben. Es besteht keine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts, Schäden durch untreue Handlungen in einer fremden Sphäre hintan zu halten. Angaben auf den Belegen über den Verwendungszweck sind im Überweisungsverkehr mangels besonderer Absprache grundsätzlich unbeachtlich. Kreditinstitute müssen die Überweisungsbelege jedoch dahin überprüfen, ob Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmen.
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Nußbaumer, S., Schmaranzer, G. Grenzüberschreitende Banküberweisung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Sorgfaltsmaßstab bei Geldwäscheverdacht. wbl 21, 394–398 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0964-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0964-0