Bei seinem Vorbringen, es seien unangemessen hohe Geldstrafen verhängt worden, übersieht der Bfr den von der belangten Behörde für die Verhängung der Höchststrafe ins Treffen geführten Grund: Sie hat sich zur Verhängung der Geldstrafe in der erwähnten Höhe nämlich entscheidend wegen der vielfachen einschlägigen Vorstrafen des Bfrs veranlasst gesehen. Die zahlreichen über ihn verhängten Strafen seien allesamt nicht ausreichend gewesen, um ihn zu gesetzeskonformem Verhalten zu bewegen; es bedürfte "offenkundig" der Höchststrafe, um ihn von weiteren einschlägigen Übertretungen abzuhalten. Der Bfr tritt diesen Annahmen der Behörde nicht entgegen und stellt insbesondere nicht in Abrede, dass er bereits zahlreiche einschlägige Vorstrafen aufweist, was mit den vorgelegten Verwaltungsstrafakten auch insofern im Einklang steht, als diese ein umfangreiches Vorstrafenregister des Bfrs ausweisen. Auf dem Boden dieser Annahmen kann in der Strafbemessung der Behörde kein Ermessensfehler gesehen werden, zumal die aus einer Vielzahl einschlägiger Vorstrafen gewonnene Überzeugung der Behörde, der Bfr stehe den im Gegenstande geschützten Interessen gleichgültig gegenüber, sodass es der Verhängung einschneidender Strafen bedürfe, um ihn zu entsprechender Einsicht und folglich zur Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften zu bewegen, grundsätzlich nicht unschlüssig ist und auch Umstände, die das Gewicht dieser Gesichtspunkte entscheidend verringern könnten, nicht ersichtlich sind; Milderungsgründe wurden von der belangten Behörde verneint und vom Bfr nicht behauptet.
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Krebs Höchststrafe wegen Nichteinhaltung von Auflagen. wbl 21, 300 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0919-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0919-5