Art 3 Abs 6 der VO (EG) Nr 1400/2002 der Kom vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art 81 Abs 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor ist dahin auszulegen, dass die in Art 2 Abs 1 dieser VO vorgesehene Gruppenfreistellung nicht allein deshalb nicht für eine in den Anwendungsbereich dieser VO fallende Vereinbarung gilt, weil diese Vereinbarung eine ausdrückliche Kündigungsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige vorsieht, nach der eine solche Vereinbarung vom Lieferanten von Rechts wegen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann, wenn der Händler eine der in dieser Klausel genannten vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
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Schuhmacher Zur Wirksamkeit der von einem Lieferanten ausgesprochenen fristlosen Kündigung einer Vereinbarung über den Vertrieb von KFZ; zum Recht auf Anrufung eines Sachverständigen oder eines Schiedsrichters und auf Anrufung eines nationalen Gerichts. wbl 21, 126–129 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0896-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0896-8