In Übereinstimmung mit der bisherigen Lehre und der Rsp des OGH, die auch zur Auslegung der Begriffe "Veranstalter" und "Vermittler" von Pauschalreisen in der GewO 1994 bzw der RSV herangezogen werden können, ist daher Reiseveranstalter, wer etwa das Reiseprogramm zusammenstellt und die erforderlichen Leistungen entweder als Eigen- und Fremdleistung (durch Leistungsträger) zusagt und so die angebotene Reise im eigenen Namen zum Kauf (zur Buchung) anbietet. Reisevermittlung liegt hingegen vor, wenn sich beispielsweise ein Reisebüro lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihrerseits im eigenen Namen und nicht als Gehilfen des Reisebüros tätig werden; der Reisevermittler stellt somit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter her. Ob jemand als Veranstalter oder Vermittler abschließt, bestimmt sich danach, wie er gegenüber dem Reisenden auftritt, ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie Anpreisungen und Angaben des Gewerbetreibenden gegenüber (potentiellen) Reisenden als redliche Erklärungsempfänger zu verstehen sind.
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Krebs Veranstalter oder Vermittler von Reisen. wbl 21, 148 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0880-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0880-3