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Vollständige Ent- und Beladung in Österreich und Fehlen einer Transitfahrt infolge Änderung der Rechtslage

  • Rechtsprechung
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Dass die bei der Kontrolle vorgelegten Frachtbriefe geeignete Nachweisunterlagen iS Art 14 ÖkopunkteVO für die vollständige Entladung bzw Beladung der verfahrensgegenständlichen Transportgüter jeweils in Schaftenau sind, hat die Behörde nicht bezweifelt. Der Ansicht der belangten Behörde, eine Zwischenlagerung in Österreich und die Fortsetzung der Beförderung mit einem anderen Lastkraftwagen stelle kein "Absetzen" iS Art 14 ÖkopunkteVO dar, kann weder nach dem Wortlaut dieser Bestimmung noch gemäß den Erwägungsgründen, die keine Anhaltspunkte für eine solche dem Wortlaut der Bestimmung einschränkende Auslegung bieten, gefolgt werden. Die vom VwGH zum Begriff der Transitfahrt vertretene Auffassung (20. 9. 2000, 2000/03/0224), wonach auch im Falle einer kurzfristigen Unterbrechung der Fahrt in Österreich, bei der in Österreich eine vollständige Beladung stattgefunden hat, eine Transitfahrt vorliegt, bezog sich auf die Rechtslage vor Einführung des Art 14 ÖkopunkteVO am 11. 4. 2000. Hier aber war Art 14 anzuwenden und bestand für den Bfr auf der vorliegenden Fahrt keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten.

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Krebs Vollständige Ent- und Beladung in Österreich und Fehlen einer Transitfahrt infolge Änderung der Rechtslage. wbl 21, 99 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0875-0

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0875-0

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