Dass die bei der Kontrolle vorgelegten Frachtbriefe geeignete Nachweisunterlagen iS Art 14 ÖkopunkteVO für die vollständige Entladung bzw Beladung der verfahrensgegenständlichen Transportgüter jeweils in Schaftenau sind, hat die Behörde nicht bezweifelt. Der Ansicht der belangten Behörde, eine Zwischenlagerung in Österreich und die Fortsetzung der Beförderung mit einem anderen Lastkraftwagen stelle kein "Absetzen" iS Art 14 ÖkopunkteVO dar, kann weder nach dem Wortlaut dieser Bestimmung noch gemäß den Erwägungsgründen, die keine Anhaltspunkte für eine solche dem Wortlaut der Bestimmung einschränkende Auslegung bieten, gefolgt werden. Die vom VwGH zum Begriff der Transitfahrt vertretene Auffassung (20. 9. 2000, 2000/03/0224), wonach auch im Falle einer kurzfristigen Unterbrechung der Fahrt in Österreich, bei der in Österreich eine vollständige Beladung stattgefunden hat, eine Transitfahrt vorliegt, bezog sich auf die Rechtslage vor Einführung des Art 14 ÖkopunkteVO am 11. 4. 2000. Hier aber war Art 14 anzuwenden und bestand für den Bfr auf der vorliegenden Fahrt keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Krebs Vollständige Ent- und Beladung in Österreich und Fehlen einer Transitfahrt infolge Änderung der Rechtslage. wbl 21, 99 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0875-0
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0875-0
- § 23 Abs 23/20/2007 GütBefG idF BGBl I 2001/106
- Art 2 Abs 1 und 2, 14 VO (EG) Nr 3298/94 der Kom vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Art 11 des Prot Nr 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens idF VO (EG) Nr 609/2000 der Kom vom 21. März 2000, VO (EG) 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 (ÖkopunkteVO)