Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist allein deren Inhaber. Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw des Inhabers der Betriebsanlage bzw des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann der neue Genehmigungswerber bzw Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten. Unterbleibt jedoch eine ausdrückliche Eintrittserklärung des neuen Inhabers, so ist das Verfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller zu führen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen; dieser Bescheid kann aber nur in der Abweisung des Ansuchens bestehen, weil im Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben war. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die F-GmbH und nicht (mehr) die mitbeteiligte Partei Betreiber der Betriebsanlage iS § 353. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass die F-GmbH durch eine ausdrückliche Erklärung in das Genehmigungsverfahren eingetreten wäre; der angefochtene Bescheid wurde ihr auch nicht zugestellt. Die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung nach § 81 ohne entsprechenden, von einer legitimierten Partei gestellten Antrag ist durchaus geeignet, einen Nachbarn in den aus der GewO erschließbaren subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen (vgl VwGH 19. 9. 1999, 99/04/0111).
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Aichlreiter, J., Krebs Antragstellerwechsel in Betriebsanlagenverfahren. wbl 21, 148 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-007-0874-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-007-0874-1