Enthält die ZuschlagsE weder die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines Angebots noch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots, läuft die Stillhaltefrist, die zugleich die Anfechtungsfrist ist, nicht ab.
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Diregger Zuschlagsentscheidung; Stillhaltefrist. wbl 21, 51–52 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-006-0864-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-006-0864-8