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Kündigungsentschädigung für begünstigten Behinderten

  • Rechtsprechung
  • Arbeitsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Es besteht eine Pflicht des Arbeitnehmers, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wenn der Arbeitgeber in Unkenntnis der Behinderteneigenschaft die Kündigung ausgesprochen hat, muss ihn der Arbeitnehmer binnen angemessener Frist davon informieren. An der Unwirksamkeit der Kündigung ändert die Unkenntnis des Arbeitgebers nichts. Der Arbeitnehmer verliert aber seinen Entgeltanspruch gem § 1155 ABGB. Der besondere Kündigungsschutz des Behinderten beginnt erst nach sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wird ein begünstigter Behinderter, der diese Eigenschaft dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, während der ersten sechs Monate unbegründet entlassen, ist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung mangels günstigerer Vereinbarung die Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 8 Abs 1 BEinstG) zugrunde zu legen.

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Grillberger Kündigungsentschädigung für begünstigten Behinderten. wbl 21, 42 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-006-0858-6

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