Die Auflösung einer Personengesellschaft ist grundsätzlich einer Mehrheitsentscheidung zugänglich. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag nach dem Willen der Gesellschafter auch auf einen Auflösungsbeschluss beziehen sollte. Dabei ist jedenfalls für eine kapitalistische KG der Bestimmtheitsgrundsatz nicht anzuwenden. Der Umstand, dass der Tatbestand der Auflösung in der Mehrheitsklausel nicht ausdrücklich angeführtist, bedeutet daher nicht, dass ein Mehrheitsbeschluss auf Auflösung unzulässig ist. Darin allein liegt grundsätzlich auch kein unzulässiger Eingriff in ein Mitgliedschaftsrecht.
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Aicher Zur Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses auf Auflösung einer Personengesellschaft. wbl 21, 42–45 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-006-0842-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-006-0842-1