Dem Erfordernis einer genauen Bezeichnung des Gewerbes gem § 339 Abs 2 GewO wird (nur) entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt. Eine Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit muss dabei die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber den dem GütBefG unterliegenden Tätigkeiten hinreichend deutlich erkennen lassen. Die vom Bfr in der Gewerbeanmeldung gewählte Umschreibung "Überstellungs-, Administrations- und Fahrdienst" lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob durch die damit umschriebene Tätigkeit auch solche erfasst werden, für die eine Konzession nach dem GütBefG erforderlich ist. Die Verwendung des allgemeinen Begriffes "Fahrdienst" erfasst auch Fahrten mit Fahrzeugen mit Ladung, sohin die Beförderung von Gütern iS § 1 Abs 2 GütBefG. Wenn der Bfr vorbringt, er unterliege dem GütBefG nicht, weil er lediglich als Fahrer tätig sei, so übersieht er, dass ein Lenker dann keine gewerbsmäßige Beförderung gem § 1 Abs 1 GütBefG durchführt, wenn er das betreffende Fahrzeug (bloß) lenkt und diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausübt (vgl iZ § 7 Abs 1 VwGH 25. 6. 2003, 2003/03/0089). Hier ist dagegen vom Bfr das gewerbsmäßige Lenken von Fahrzeugen angemeldet worden. Außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung oder eine mögliche Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse haben außer Betracht zu bleiben.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Krebs Tätigkeitsumschreibung bei Gewerbeanmeldung; Abgrenzung zu Güterbeförderung. wbl 21, 52 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-006-0840-3
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-006-0840-3