Eine innerstaatliche Regelung, nach der ein MS für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen eine vorherige Erlaubnis vorschreibt und diese Erlaubnis ua dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit iS der Art 49 ff EG. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.
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Schuhmacher Zur gewerbsmäßigen Kreditvergabe eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens; zur Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. wbl 21, 27–30 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-006-0820-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-006-0820-7