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Der Verfassungsrat der Elfenbeinküste

Berichtim Licht aktueller Entwicklungen

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Zeitschrift für öffentliches Recht

Zusammenfassung

In den Auseinandersetzungen um die Ablösung des ivorischen Präsidenten Gbagbo durch den Sieger der Parlamentswahl vom Dezember 2010, Ouattara, hat der Verfassungsrat des Landes eine wichtige, wenn auch unrühmliche Rolle gespielt. Vor diesem Hintergrund stellt der Beitrag Funktion, Kompetenzen und Zusammensetzung des Organs dar und analysiert die Schwachstellen bei der Ernennung der ivorischen Verfassungsrichter, die letztlich dazu geführt haben, dass der Gerichtshof in mit juristischen Mitteln geführten politischen Auseinandersetzungen nicht als unparteiisch wahrgenommen wird. Schließlich wird ein Vorschlag zur Reform des Bestellungsverfahrens gemacht, der die existierenden Schwachstellen beseitigen helfen könnte.

Abstract

The Ivorian Constitutional Court played an important and largely negative role in the conflicts in the aftermath of the country’s December 2010 Presidential Elections that finally lead to the resignation of former president Gbagbo and the coming to power of Alassane Ouattara in May, 2011. Against this backdrop, this contribution outlines the functioning, competences, and composition of this institution and analyses the dysfunctional system of appointment of the members of the court, leading to the perception that it is a partisan institution in political quarrels that are fought with legal means. Finally a suggestion for a reform of the system of appointment is made that may help to strengthen the institution’s position in the country.

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Notes

  1. Coulibaly beschrieb dieses Organ Ende der 1990er Jahre als „großen Faktor hinsichtlich der Demokratisierung der politischen Institutionen“ des Landes; vglAlban Coulibaly, Aperçu sur le Conseil constitutionnelivoirien, Revue juridique et politique de l’indépendance et de la coopération (RJPIC) 52 (1998) Nr.1, 92 (92).

  2. Vgl http://www.afriquejet.com/afrique-de-l’ouest/cote-d’ivoire/cote-d’ivoire:-le conseil-constitutionnel-repond-a-ouattara-2010121364012.html (abgerufenam 10.12.2010).

  3. Vgl den Berichtvon abidjan.net vom 06.05.2011, „Cinq mois après l’élection présidentielle ivoirienne – Yao N’Dré proclame, enfin, Alassane Ouattara vainqueur“, eingesehenunter http://news.abidjan.net/h/398318.html (abgerufenam 18.05.2011).

  4. Vglhierzu Albert Bourgi, L’évolution du constitutionalisme en Afrique: du formalisme à l’effectivité, Revue française droit constitutionnel (RFDC) 52 (2002/4) 721; ebenso Célestin KeutchaTchapnga, Droit constitutionnel et conflits politiques dans les Etats francophones d’Afrique noire, RFDC63 (2005/3) 451; Pierre François Gonidec, L’Etat de droit en Afrique: le sens de mots, RJPIC 52 (1998) Nr.1, 3.

  5. Hinsichtlich der regulären Bestimmung einer fünfjährigen Amtsdauer von Staatspräsident und Parlament (mit Wiederwahlmöglichkeit, die beim Präsidenten auf ein Mal beschränkt ist) vgl die Art 35 respektive 59 der geltendenVerf

  6. Vgl http://www.anci.ci/presidence/president/biographiepresi.asp (abgerufen am 10.12.2010).

  7. VglArt 57 iVmArt 23 und 55 Verf1960. Daneben wurde diesem Haus die Wahlprüfungskompetenz bei Präsidentschaftswahlen (Art 10 Verf 1960) und Parlamentswahlen (Art 29 Verf 1960) eingeräumt. SiehezuweiterenInformationen Ernest Boka, La Cour Suprême de la République de Côte d’Ivoire, Penant 1961 631.

  8. ZupraktischenProblemendiesesbesonderenSenatesvgl Alexandre Tagro, Faut-il supprimer la chambre constitutionnelle de la Cour Suprême? Requiem pour une juridiction en agonie, Annales de l’Université d’AbidjanVIII (1988)171.

  9. VglPrésentationgénérale, 2, eingesehen auf http://www.accpuf.org/images/pdf/cm/cotedivoire/022-ic-pres_gen.pdf (abgerufen am 21.12.2010).

  10. Das durch den dergestalt revidierten Art 62 der Verfvon 1960 vorgesehene Ausführungsgesetz erging am selben Tag in Form des L 94-439; darin wurde die Zusammensetzung und Organisation des CC ausführlicher geregelt – in einer, der heutigen Regelung entsprechenden, Weise. Als einzige Unterschiede waren die einmalige Möglichkeit der Wiederwahl des Präsidenten des Verfassungsrates und die Existenz zweier Vizepräsidenten vorgesehen; letztere jedoch, wie die weiteren sechs Mitglieder (Conseillers, Räte) des Hauses, ohne Möglichkeit einer Wiederwahl (vglArt 2 ff des damaligen Ausführungsgesetzes).

  11. Vglden entsprechenden Überblick, 3, eingesehen aufhttp://www.accpuf.org/images/pdf/cm/cotedivoire/042-tri-tableau.pdf (abgerufen am 21.12.2010). Als charakteristisches Beispiel kann hier die EntscheidungE 0005-95 vom 27.10.1995 genannt werden, mit der die Anfechtung der Wahl von Henri Konan Bedie zum Staatspräsidenten zurückgewiesen wurde. Ferner ist die Entscheidung E 027-95 vom 29.12.1995 anzuführen, durch welche die Anfechtung der Wahl des Abgeordneten AmoussanBakari durch einen unterlegenen Gegenkandidaten vom CC ebenfalls abgelehnt wurde.

  12. VglFn 9. Die Ernennung erfolgte durch die Dekrete 2003-310 (Art 1) und 2003-311 (Art 1, 2) vom 08.08.2003; Yapo Germain Yanon wurde der Präsident des Hauses, als weitere Mitglieder wurden ferner René DegniSegui, Kouakou André Kouassi, Sougbro Abraham Akenou (nominiert durch den Staatspräsidenten) sowie Likagnéné Marie-Agathe BarouanDioumency, Lasme Dominique Régine Suzanne Thalmas, Amany Louis Metan(nominiert durch den Präsidenten der Republik) ernannt; vgl hierzu auch http://www.premierministre.ci/site/pm_conseil-const.php (abgerufen am 23.12.2010).

  13. VglFn 9.

  14. Vgl zur Beeinflussung durch die französischen Kolonialherren GertieHesseling,La réception du droitconstitutionnel en Afriquetrente ans après: quoi de neuf, in Zoethout/Pietermaat-Kros/Akkermans(Hg),Constitutionalism in Africa. Aquest of autochthonousprinciples(1996) 33; ebenso Jean Du Bois Gaudusson, Le mimétisme postcolonial, et après?, Pouvoirs 129 (2009/2) 45.

  15. ACCPUF; Association des Cours constitutionnelles ayant en partage l’usage du français. Siehe hierzu http://www.accpuf.org/index.php?option=com_content&task=view&id=15&Itemid=5 (abgerufen am 23.12.2010).

  16. Kraft Art 100 Verf.

  17. VglFn 9.

  18. Auf Basis der Art 5, 10 und 17 des Ausführungsgesetzes.

  19. Vgl http://www.accpuf.org/images/pdf/cm/cotedivoire/041-tri-dispo_constit.pdf (abgerufen am 23.12.2010).

  20. Dies offensichtlich konsequent zum Vorbild des Pariser CC, welcher sich im Rahmen seiner Entscheidung 62-20 DC vom 06.12.1962 selbst zum „Regulierungsorgan der Tätigkeit der Staatsgewalten“ erklärte; vgl Michel Fromont, Der französische Verfassungsrat, in Starck/Weber (Hg),Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa I2(2007) 227 (255).

  21. Art 88 Verf.

  22. Art 97 Verf.

  23. Art 94 Verf.

  24. Art 89 ffVerfiVmArt 2-4 des Ausführungsgesetzes und Art 2-5 des Dekrets 291.

  25. Art 3, 5 des Dekrets 291; realiter setzt sich der CC aus erfahrenen Richtern und anderen Juristen wie auch hohen Verwaltungsbeamten zusammen.

  26. Art 90-91 Verf.

  27. Art 89 in fine Verf.

  28. Art 89 Verf.Gegenwärtig (Juni 2011) gehören neben dem vorgenannten Gerichtspräsidenten auch zwei weibliche (Hortense Kouassi und GénevièveTouré) und vier männliche Mitglieder (Timothée AhouaN’Guetta, Félix TanohKouakou, Bruno WaléEkpo und Jacques André DaligouMonoko) zum Verfassungsrat (Vgl etwa die entsprechenden Ernennungsdekrete 2009-262 und 2009-263 vom 08.082009). Als einziger ehemaliger Staatspräsident sitzt Henri Konan Bédié im CC. Es bleibt festzuhalten, dass vier der sieben gewählten Mitglieder durch den ehemaligen Staatspräsidenten Gbgabo nominiert worden sind.

  29. Einen gewichtigen Teil der administrativen Tätigkeiten des Präsidenten nimmt die Einberufung der Sitzungen des Rates und die Festlegung ihrer Tagesordnung (Art 16 des Dekrets 291) ein, wobei der Generalsekretär helfend zur Hand geht (Art 17 des Dekrets 291).

  30. Art 8 des AusführungsgesetzesiVm Art 12-15 des Dekrets 291; als Disziplinarmaßnahmen sind dem Präsidenten des Hauses folgende Sanktionsmöglichkeiten gegeben: Der Ordnungsruf (rappelà l’ordre), die Verwarnung (avertissement) und die Demission des entsprechenden Mitglieds (Art 13 des Dekrets 291).

  31. Art 34 des Dekrets 291.

  32. Art 14 des Ausführungsgesetzes; die Möglichkeit der betreffenden Personen, auf ihre Teilnahme am Verfassungsrat zu verzichten (Art 4 des Dekrets 291) hat in der Praxis noch keine Rolle gespielt.

  33. IVmArt 6 des Ausführungsgesetzes und Art 11 des Dekrets 291.

  34. Art 93 VerfiVmArt 5 des Ausführungsgesetzes und Art 6 des Dekrets 291.

  35. Art 7 des AusführungsgesetzesiVm Art 5 des Dekrets 291.

  36. Art 78 ff des Dekrets 291.

  37. Art 14 des AusführungsgesetzesiVm Art 26 des Dekrets 291.

  38. Art 16 des AusführungsgesetzesiVm Art 28 des Dekrets 291.

  39. Art 98Verf; lediglich in besonderen Fällen eines erwiesenen materiellen Fehlers ist eine Urteilskorrektur durch den CC möglich (rectification, Art 27 des Dekrets 291).

  40. Vgl etwa Art 21, 29 des Ausführungsgesetzes.

  41. Art 9 des Ausführungsgesetzes iVmArt 30 des Dekrets 291.

  42. Art 9 des Ausführungsgesetzes iVmArt 31 des Dekrets 291.

  43. Art 6 des Dekrets 291 iVm Teil II des Dekrets 2002-349 vom 17.07.2002 und darauffolgenden Änderungsvorschriften.

  44. Ibid.

  45. Art 35-37 und 51 ff. des Dekrets 291.

  46. Art 35 des Dekrets 291.

  47. Art 38-45 des Dekrets 291; dazu gehören u.a. neben technischen Beratern auch ein besonderes Sekretariat.

  48. Art 47 des Dekrets 291.

  49. Art 48 des Dekrets 291.

  50. Art Art50 des Dekrets 291.

  51. Art 53-55 des Dekrets 291.

  52. Mit Ausnahme der stricto sensu Wahl- und Mandatsprüfung, die eine Interpartialwirkung aufweisen. Art 15 des Ausführungsgesetzes iVmArt 27 des Dekrets 291.

  53. Art 95, 71 und 77 VerfiVmArt 18 des Ausführungsgesetzes; antragsberechtigt sind der Staatspräsident, der Präsident des Parlaments und (außer bei ausführenden Organgesetzen) jede Parlamentsfraktion oder insgesamt ein Zehntel der Abgeordneten.

  54. Art 95 und 86 VerfiVmArt 18 des Ausführungsgesetzes; antragsberechtigt sind der Staatspräsident, der Präsident des Parlaments und ein Viertel der Abgeordneten.

  55. Art 95 VerfiVmArt 18 des Ausführungsgesetzes; antragsberechtigt sind der Staatspräsident und der Präsident des Parlaments.

  56. Art 99 Verf.

  57. Art 77 VerfiVmArt 20 des Ausführungsgesetzes; antragsberechtigt sind der Staatspräsident, der Präsident des Parlaments, jede Parlamentsfraktion oder insgesamt ein Zehntel der Abgeordneten und jedwede Vereinigung zum Schutz der Grundrechte.

  58. Zur Bedeutung des Grundrechtsschutzes durch afrikanische Verfassungsgerichtsbarkeiten insgesamt vgl Babacar Kante, Les juridictionsconstitutionnelles et la régulation des systèmespolitiques en Afrique, inConstitutions et pouvoirs, Mélanges en l’honneur de Jean Gicquel(2007) 265.

  59. Art 96 VerfiVmArt 19 des Ausführungsgesetzes; jede Person mit entsprechendem rechtlichen Interesse ist in diesem Zusammenhang antragsberechtigt. Diese Kompetenz ist umso bemerkenswerter, als es bekanntermaßen erst nach der Verfassungsreform von 2008 in Frankreich entsprechende Ansätze gibt.

  60. Als praktisches Beispiel der letztgenannten Zuständigkeit kann die Entscheidung des Verfassungsrates 001/SG/CC vom 04.11.2003 angesehen werden. Der Antrag wurde abgewiesen, da die entsprechende Person keine Klägerqualität vor irgendeinem Gericht nachweisen konnte.

  61. Die entsprechende Tendenz des Rates, für die Exekutive günstige Entscheidungen zu treffen, kann durch lediglich vereinzelte Stellungnahmen wie etwa diejenige mit AZ 006/AC/CC vom 24.07.2004 nicht verwässert werden: darin wurde die Anfrage von Staatspräsident Gbagbo abgelehnt, ob unter Umgehung des regulären Verfassungsrevisionsprozesses die Änderung von Art 35 Verferreichbar sei.

  62. Der Antrag wurde wesentlich von der PDCI getragen, die 2001 knapp der FPI bei der Parlamentswahl unterlegen war.

  63. An dieser Stelle sei nur aus Vergleichsgründen angeführt, dass auf entsprechende Prüfung des Pariser CC hin die französische Verfassung geändert worden ist, um die Ratifizierung dieses Statuts ermöglichen zu können; vgl etwa Fromont(Fn20)238 f.

  64. Art 94Verf; der entsprechende Antrag kann durch jeden Kandidaten innerhalb von 72 Stunden nach Veröffentlichung der Kandidatur erfolgen.

  65. Ibid. Jeder Kandidat kann diese innerhalb von drei Tagen nach Wahlende beantragen, vglArt 59 des Wahlgesetzes (Code Electoral, CE) vom 01.08.2000.

  66. Art 94 Verf.

  67. Art 39 Verf.

  68. Art 38 VerfiVmArt 47 CE; auf Antrag der Wahlkommission. In diesem Zusammenhang wurde bei der Entscheidung des Verfassungsrates 012/CC/SG vom 28.10.2005 der entsprechende Antrag der Politikerin Danielle Boni Claverie bereits aus förmlichen Gründen abgelehnt, da diese nicht Mitglied der Wahlkommission war.

  69. Art 47 CE; auf Antrag der Wahlkommission.

  70. Art 35Verf; auf Antrag der Wahlkommission.

  71. Ibid (hinsichtlich der Erstellung einer provisorischen Liste); Art 56 CE hinsichtlich der endgültigen Liste.

  72. Art 60, 94 Verf.Dies kann kraft Art 98 CEjeder Wähler innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Verkündung der Kandidatur beantragen. Daneben ist einem durch die unabhängige Wahlkommission abgelehnten Kandidaten der Beschwerdeweg vor den Verfassungsrat gegeben (Art 75 und 82 CE).

  73. Art 60, 94, 97 Verf.Dies kann kraft Art 101 CE jeder Wähler, Gegenkandidat oder sogar eine politische Gruppierung bzw. Partei innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Verkündung des amtlichen Endergebnisses beantragen.

  74. Art 102 CE; dies kann durch jeden anderen Kandidaten desselben Wahlkreises während der gesamten Legislaturperiode beantragt werden.

  75. Art 94 VerfiVmArt 42 des Ausführungsgesetzes.

  76. Ibid.

  77. Art 40Verf; diese kann lediglich von der Regierung beantragt werden.

  78. Eine Art Ombudsman der Elfenbeinküste, Art 116 Verf; diese Feststellung kann nur vom Staatspräsidenten beantragt werden.

  79. Art 7 des Ausführungsgesetzes. Deren Beantragung kann nur durch die Mitglieder des Rates geschehen.

  80. Diese Kompetenz ist lediglich beratender Natur und erstreckt sich – wie in Frankreich – nicht auf eine Festsetzung des Endzeitpunkts präsidialer Notstandsmaßnahmen; vgl Fromont(Fn20)243.

  81. Art 42Verf; auf Antrag des Präsidenten des Parlaments.

  82. Art 76Verf; nach Antrag des Staatspräsidenten oder 1/4 der Parlamentarier.

  83. Vgl zu dieser Kompetenz Fromont(Fn20)243 f.

  84. Dieses Ergebnis wurde ebenfalls durch den Verfassungsrat im Rahmen der Entscheidung 2010-EP-32/06-11/CC/SG vom 06.11.2010 verkündet.

  85. Vgl Fn 2.

  86. Diese ist explizit in Art 101 Verfvorgesehen.

  87. Vgl zur Gewaltenteilung insbesondere Art 41 Verf(Exekutive), Art 71 Verf(Legislative), Art 101 ff Verf(Judikative).

  88. Vgl Fn 3.

  89. Vgl zur Beziehung zwischen ivorischer Legislative und Exekutive die Einschätzung von Francis Wodie, Institutionspolitiques et droitconstitutionnel en Côte d’Ivoire (1996) 370 f.

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Correspondence to Dimitrios Parashu.

Additional information

*MLE, Dikigoros (griechischer Rechtsanwalt), Doktorand und wissenschaftliche Hilfskraft an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover.

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Parashu, D. Der Verfassungsrat der Elfenbeinküste. Z öffentl Recht 66, 367–380 (2011). https://doi.org/10.1007/s00708-011-0108-0

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