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Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur

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Zeitschrift für öffentliches Recht

Zusammenfassung

Am Beispiel des Dienstrechts der Bundesbeamten sollen zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten aufgezeigt werden. Nach Darstellung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten sogenannten „Wesenskerntheorie“ werden zunächst Zulässigkeit und Wirksamkeit zivilrechtlicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis untersucht. Weiters werden die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses abgegebene rechtsgestaltende Erklärungen, Fälle der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge im Beamtendienstrecht sowie zivilrechtliche Einflüsse bei den Rechtsinstituten Verjährung, Verzicht und Aufrechnung im Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse dargestellt.

Abstract

The aim of this contribution is to show the elements of civil law, using the example of employment law. After bringing out the theory of the “core of being” developed in the judicature of the administration court (VwGH), admissibility and effectiveness of agreements of civil law in connection with contracts of employment of public law will be examined. Furthermore, by applying principles of civil law to depositions made within the bounds of such contracts of employment, cases of admissibility of contracts of public law in employment law and the influence of public law on statutory limitation, waiver and set-off in this field will be described.

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Notes

  1. Zum Begriff des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, vgl etwa Gassner, Das Schuldverhältnis im Verwaltungsrecht, FS Antoniolli (1979), 133 f.

  2. Zu weiteren Beispielen öffentlich rechtlicher Schuldverhältnisse vgl Stoll, Das Steuerschuldverhältnis; Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis und Gassner (FN 1) 134 ff.

  3. VwSlg 13.272 A/1990.

  4. Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr 54 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr. 214/1972.

  5. Ähnlich argumentierte der VwGH in seinem E vom 10. 11. 2008, 2004/12/0037, wo er die Wesenskerntheorie zur Begründung des Fehlens eines Grundsatzes heranzog, wonach die Erbringung von Leistungen regelmäßig die Gebührlichkeit eines Entgeltes begründe.

  6. VwGH 16. 11. 199493/12/0305, VwGH 24. 4. 1996, 95/12/0298.

  7. VwGH 22. 4. 2009, 2008/12/0091.

  8. VwGH 11. 12. 2002, 97/12/0060.

  9. VwGH 13. 9. 2006, 2004/12/0002, 11. 10. 2007, 2007/12/0017.

  10. VwGH 18. 2. 1994, 93/12/0065.

  11. VwGH 26. 6. 2002, 2001/12/0059.

  12. VwGH 22. 4. 2009, 2008/12/0091. Nach diesem Erkenntnis können derartige Beschlüsse auch nicht Gutgläubigkeit des Empfanges von Zahlungen im Verständnis des § 13a GehG begründen.

  13. Vgl ergänzend VwGH 28. 3. 2008, 2006/12/0150, in welchem auch festgehalten wird, dass sich selbst durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches für einen zukünftigen besoldungsrechtlichen Anspruch nichts ableiten lässt.

  14. VwGH 19. 3. 2003, 2001/12/0206.

  15. Vgl das 17. Hauptstück „Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt“ §§ 859 ff ABGB.

  16. Zum – gleichfalls aus Art 18 B-VG abzuleitenden – Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge vgl etwa Öhlinger, Das Problem des verwaltungsrechtlichen Vertrages, 33; W. Doralt in FS Antoniolli (1979), Der verwaltungsrechtliche Vertrag (1974), 206 f; B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³ (2009), Rz 1220; zu diesem Erfordernis in Ansehung der Ermächtigung zur Gestaltung von Abgabenschulden vgl etwa VwGH 27. 7. 1994, 92/13/0058, 29. 4. 1992, 88/17/0128, 25. 9. 1992, 90/17/0331; Beispiele für gesetzlich vorgesehene Pauschalierungsvereinbarungen finden sich in VwGH 17. 1. 1986, 84/17/0130, 29. 9. 1997, 97/17/0185, und 13. 5. 2004, 2001/16/0565.

  17. Die Rechtstechnik der Lückenfüllung durch Analogie ist auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anerkannt (Öhlinger, Auslegung des öffentlichen Rechts, JBl 1971, 288 ff, Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³ (1996), 103 f, Raschauer (FN 16) Rz 556, wo freilich zu Recht betont wird, dass es dem Rechtsanwender nicht frei steht, zwischen der Annahme einer Lücke und einem argumentum e contrario zu wählen, sondern zuvor mit dem Mittel der Gesetzesauslegung zu klären ist, ob eine taxative oder bloß demonstrative Regelung der Fälle getroffen wurde. Nur im zweitgenannten Fall kommt eine analoge Anwendung des Vorschrift zum Tragen). Walter, Überlegungen zum Problem der Rechtslücke, in: GS Ringhofer (1995), 197 ff, unterscheidet zwischen „technischen“ (echten) und „eigentlichen“ (rechtspolitischen) Lücken, wobei er – auch im Hinblick auf die Möglichkeit von Gesetzesaufhebungen infolge Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes durch den Verfassungsgerichtshof als Konsequenz unsachlicher (rechtspolitischer) Lücken – eine Schließung letzterer durch Analogie ablehnt. Nach Auffassung Walters finden sich insbesondere in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Fälle der Schließung eigentlicher (rechtspolitischer) Lücken (anstelle von Gesetzesaufhebungen wegen Verletzung des Gleichheitsstzes), etwa in VfSlg 9748 und 10.720.

  18. Ob die Anerkennung der Analogie im öffentlichen Recht auf § 7 ABGB gestützt werden kann, erscheint allerdings fraglich, weil diese Gesetzesbestimmung im Bereich des öffentlichen Rechts gleichfalls nicht unmittelbar anwendbar sein dürfte; eine Berufung auf diese Gesetzesbestimmung könnte eigentlich nur im Wege einer „Meta-Analogie“ erfolgen (vgl hiezu auch Öhlinger (FN 17) 299).

  19. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist nach ständiger Judikatur des VwGH das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl etwa VwGH 12. 11. 2008, 2008/12/0179 mwN). Ob dieser Rechtssatz freilich nur auf „technische“ Lücken im Verständnis Walters Anwendung findet, ist im Hinblick auf den Verweis auf gesetzgeberische Absicht und „immanente Teleologie“ einer (allenfalls zu eng formulierten) Norm fraglich.

  20. VwGH 27. 6. 2006, 2005/05/0024, und 23. 9. 1991, 91/12/0009.

  21. Vgl hiezu die Dienstpflichten des Beamten gemäß §§ 43 f BDG 1979. Insbesondere wäre in einem solchen Zusammenhang die Frage von Interesse, inwieweit eine disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten infolge Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 im Zusammenhang mit einem solchen Nebentätigkeitsverhältnis in Betracht käme oder nicht, bzw ob – umgekehrt – der Dienstgeber den Beamten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Nebentätigkeit mittels zivilrechtlicher Klage verhalten könnte.

  22. Vgl hiezu auch Krejci, in: Rummel (Hg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch³, § 879, Rz 36.

  23. So für den Bereich des Raumordnungsrechts OGH, 23. 2. 1995, 2 Ob 511/95; für den Bereich von Zusatzvereinbarungen zum Gehalt nach dem GehG offen lassend, OGH, 8. 7. 1999, 8ObA 214/98y = ZAS 2001, 51 ff mit Anmerkung von Stelzer, der jedenfalls von der Unzulässigkeit solcher Vereinbarungen ausgeht.

  24. Auch wenn einzelne der oben untersuchten Bestimmungen tatsächlich Ermächtigungen zum Abschluss zivilrechtlicher Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis enthielten bzw die zuletzt untersuchte Bestimmung solche Vereinbarungen ausdrücklich untersagte, wäre meines Erachtens bei Gegenschlüssen aus den so verstandenen Bestimmungen (etwa dergestalt, dass das ausdrückliche Verbot des § 25 Abs 1a GehG nur dann erforderlich wäre, wenn kein generelles Verbot zivilrechtlicher Zusatzvereinbarungen bestünde oder – umgekehrt – dass ausdrückliche Ermächtigungen zu Zusatzvereinbarungen nicht erforderlich wären, wenn diese generell zulässig wären) Vorsicht geboten, zumal das Dienst- und Besoldungsrecht der öffentlich Bediensteten diese Fragen wohl nur kasuistisch und punktuell zu regeln scheint.

  25. § 21 Abs 1 bis 3 BDG 1979, die beiden ersten Absätze in der Stammfassung, der dritte Absatz in der Fassung der Novelle BGBl Nr 43/1995, lautet:

    Austritt

    § 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

    (2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

    (3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

  26. VwGH 16. 12. 1998, 98/12/0197, 19. 11. 2002, 2001/12/0065, 5. 7. 2006, 2005/12/0104.

  27. VwGH 31. 3. 1989, 87/12/0165 und 19. 11. 1997, 97/12/0271.

  28. OGH 18. 2. 1976, SZ 49/23.

  29. In diesem Sinne auch schon VwGH 24. 9. 1997, 96/12/0176.

  30. Diese aus dem Zivilrecht abgeleitete Widerrufsmöglichkeit ist von der in § 21 Abs 3 BDG 1979 geregelten Möglichkeit, eine bereits zugegangene Austrittserklärung zu widerrufen, zu unterscheiden. Die „Tücke“ des § 21 BDG 1979 besteht darin, dass im Falle des § 21 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 ein Widerruf nach Abs 3 leg cit nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde wirksam zu Stande kommen kann. Eine solche Zustimmung wurde im vorliegenden Fall in Ansehung des Widerrufes vom 2. 11. 1997 nicht erteilt.

  31. VwGH 28. 3. 2007, 2006/12/0138.

  32. Vgl die Wiedergabe bei Rummel, in: Rummel (FN 22) § 870 Rz 12.

  33. Pensionsgesetz 1965, BGBl Nr 340.

  34. VwGH 25. 5. 2007, 2006/12/0163.

  35. VfSlg 12.563; VwGH 14. 6. 1995, 95/12/0110.

  36. Vgl hiezu auch VwGH 4. 7. 2001, 2000/12/0164, in welcher auf den Einwand einer „Irreführung durch den Dienstgeber“, welche ihn zur Abgabe einer Erklärung nach § 15 BDG 1979 verleitet habe, inhaltlich eingegangen wurde.

  37. VwGH 26. 1. 2005, 2004/12/0065.

  38. Zur grundsätzlichen Skepsis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anfechtung von Prozesshandlungen wegen Willensmängeln vgl insbesondere VwGH 20. 12.1995, 95/03/0310. Demnach sei für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung – bei gegebener Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form – nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zu Grunde gelegenen Absichten und Beweggründe komme es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren seien ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Ein Irrtum sei somit nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung auszuschließen, mit der – lediglich – der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückgezogen werde. Anders verhalte es sich, wenn die Prozesserklärung auch den Verzicht auf den dem zurückgezogenen Begehren zu Grunde liegenden, im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch selbst umfasse. Der zuletzt ausgesprochene Vorbehalt leitet zu der später zu erörternden Frage der Zulässigkeit des Verzichtes auf Ansprüche aus dem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis und die für seine Wirksamkeit relevanten Regelungen über.

  39. VwGH 23. 2. 2005, 2002/12/0223.

  40. Vgl hiezu auch die ähnlichen Aussagen in VwGH 18. 3. 1994, 92/12/0217, und 21. 4. 1999, 94/12/0110.

  41. VwGH 7. 10. 1998, 93/12/0165.

  42. Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962.

  43. Diese Gesetzesbestimmung räumt einem Bundeslehrer, der mit der Leitung einer Schule betraut wurde, ohne zum Leiter ernannt zu sein, einen Rechtsanspruch auf eine Leiterzulage ein.

  44. VwGH 19. 3. 2003, 2002/12/0335, 15. 4. 2005, 2004/12/0138, 30. 5. 2006, 2003/12/0037, 20. 5. 2008, 2007/12/0109.

  45. Zur Maßgeblichkeit der herrschenden Weisungslage für die im Funktionszulagenschema unmittelbar gehaltsrechtliche Wirkung zeigende Wertigkeit eines Arbeitsplatzes vgl etwa VwGH 2. 7. 2009, 2006/12/0026, mwH.

  46. VwSlg 10.163 A/1980.

  47. Zur Entwicklung der Diskussion der Lehre über die Zulässigkeit (subordinationsrechtlicher) öffentlich rechtlicher Verträge vgl Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht (1954), 201; I. Novotny, Zur Möglichkeit der Einführung des verwaltungsrechtlichen Vertrages in die österreichische Rechtsordnung, ÖJZ 1973, (57) 88; Melichar, in: FS Kastner (1972), Zur Frage von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht, 322; Öhlinger (FN 16) 33; W. Doralt, in: FS Antoniolli (FN 1) 206 f; Puck, in: FS Antoniolli (FN 1) 296 f, Antoniolli/Koja (FN 17) 533 f, Wielinger, Was bringt der verwaltungsrechtliche Vertrag? ZfV 1983, 15; B. Raschauer (FN 16) Rz 1220.

  48. Zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge vgl neben der oben unter FN 16 angeführten Judikatur grundlegend VfSlg 9226/1981.

  49. § 32 Abs 1 PG 1965 lautet:

    § 32. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

  50. VwGH 22. 4. 1991, 90/12/0264.

  51. Betreffend den Verzicht auf alle einem entsendeten Beamten aus Anlass der Entsendung nach § 21 GehG und nach der RGV gebührenden Leistungen mit der Wirkung, dass dieser Beamte Zuwendungen von dritter Seite nicht gemäß § 39a Abs 4 BDG 1979 dem Bund abzuführen hat. Der Verzicht verlangt Schriftform. Die Annahmebedürftigkeit des Verzichtes ist nicht ausdrücklich geregelt.

  52. Betreffend den Verzicht des Inhabers einer befristeten Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207 Abs 1 und 2 BDG 1979 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung derselben.

  53. VwSlg 8.860 A/1975.

  54. VwGH 19. 9. 1979, 1772/78.

  55. VwSlg 14.207 A/1995.

  56. Vgl hiezu VwGH 19. 9. 2003, 2003/12/0002, und 28. 1. 2004, 2000/12/0215, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH und des VwGH.

  57. Vgl hiezu auch VfSlg 5099, wonach es als ein der österreichischen Rechtsordnung innewohnender, auch im Bereich des öffentlichen Rechts geltender Rechtsgrundsatz anzusehen ist, dass auf Ansprüche verzichtet werden kann, falls in den Rechtsvorschriften nicht anderes vorgesehen ist, sowie auch die kritische Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis bei Oberndorfer, Zum Verzicht im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialrecht, JBl 1967, 68, welcher für die Wirksamkeit des Verzichts eine bescheidförmigen Annahme verlangt, welche ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage bedürfte. Bis zu einer solchen wäre der Verzicht widerruflich. Vgl demgegenüber, B. Raschauer (FN 16) Rz 1162 f, welcher (Rz 1174) den Verzicht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung qualifiziert.

  58. § 1444 ABGB lautet:

    § 1444. In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hiedurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.

  59. Vgl hiezu Dullinger, in: Rummel (FN 22) § 1444, Rz 2.

  60. Vgl hiezu OGH 22. 8. 1973, 7 Ob 134/73, 30.8.2006, 7 Ob 98/06x und 3.6.2008, 5 Ob 26/08x, aber auch die bei Dullinger, in: Rummel (FN 22) Rz 3 angeführten Gegenmeinungen, wobei die zitierte Autorin den Charakter des Verzichtes als Verfügungsgeschäft betont und insoweit von dessen Einseitigkeit ausgeht. Soweit der dann auch erforderliche Titel des Verzichtes Streitbeilegung ist, erblickt sie auch darin ein einseitiges Geschäft.

  61. Nähme man ein „allgemeines Prinzip“ der Verzichtbarkeit von Rechten in der österreichischen Rechtsordnung an, so bliebe gleichfalls die Frage offen, welche Voraussetzungen (Vertrag oder einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung) dieses „allgemeine Prinzip“ für die Wirksamkeit des Verzichtes verlangt. § 1444 ABGB wäre dann aber wohl jene Norm, die ein solches allgemeines Prinzip positivrechtlich am deutlichsten zum Ausdruck brächte (und nicht etwa für einen weiten Teil der Rechtsordnung gerade eine positivrechtliche Ausnahme von einem solchen allgemeinen Prinzip statuiert). Wäre es also zutreffend, dass § 1444 ABGB der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung folgend bloß als Ermächtigung zum Abschluss eines Verzichtvertrages auszulegen ist, so läge nahe, dass auch das hinter ihr stehende allgemeine Prinzip für einen wirksamen Verzicht Annahmebedürftigkeit verlangte.

  62. Vgl hiezu oben FN 16.

  63. Die Bestimmung idF BGBl I Nr 53/2007 lautet in ihren Absätzen 1 bis 4:

    § 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

    1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

    2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

    (2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

    (3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

    (4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

    (5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

  64. AB 193 BlgNR 23. GP.

  65. Nach VwGH 18. 12. 2003, 2003/12/0028, kommt dieser Karenzurlaub, wiewohl die Gesetzesmaterialien (RV 842 BlgNR XXI. GP) von starken zivilrechtlichen Grundsätzen auf dieses Rechtsinstitut ausgehen, nicht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, sondern erst durch die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides der Dienstbehörde zu Stande. Aus der Verwendung der Wortfolge „von Amts wegen“ in § 22a BB-SozPG schloss der Verwaltungsgerichtshof überdies, dass dem Beamten in diesem Zusammenhang weder ein subjektives Recht noch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zukommt.

  66. Vgl VwGH 13. 9. 2006, 2006/12/0085.

  67. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von Handlungsspielräumen der Verwaltung „in der Art des Ermessens“ im Zusammenhang mit dem Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge vgl Antoniolli/Koja (FN 17) 537 f; vgl auch B. Raschauer (FN 16) Rz 1221 und die dort wiedergegebene Judikatur.

  68. Vgl in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass gemäß § 50a Abs 1 BDG 1979, beginnend mit VwSlg 15.911 A/2002.

  69. Vgl etwa VwGH 16. 12. 2009, 2008/12/0220, und 28. 1. 2010, 2009/12/0051.

  70. Vgl hiezu etwa VwSlg 15.480A/2000, wonach nur die Erlassung eines Bescheides, nicht aber die Setzung eines tatsächlichen Verhaltens Gegenstand eines Devolutionsantrages oder einer Säumnisbeschwerde sein könnte.

  71. VwSlg 13.688 A/1992.

  72. Vgl in diesem Zusammenhang freilich auch VwGH 25. 9. 1989, 89/12/0160, und 16.12.1992, 92/12/0026. Der in diesen zitierten Erkenntnissen geprägte Begriff des „tatsächlichen Verbrauchs“ von Erholungsurlaub bietet freilich keinen tauglichen Ansatz für die Abgrenzung zwischen Erholungsurlaub und (sonstiger, allenfalls rechtswidriger) Abwesenheit vom Dienst.

  73. VwSlg 14.355A/1995.

  74. Vgl hiezu VwGH 29. 11. 1988, 88/12/0155, wonach das subjektiv öffentliche Recht auf Benützung der Naturalwohnung mit Rechtswirksamkeit des Bescheides, mit dem die Dienstbehörde den Entzug derselben ausgesprochen hat bzw mit dem im Entziehungsbescheid genannten (späteren) Zeitpunkt endet.

  75. VwGH 24. 1. 1996, 93/12/0176, 25. 2. 2004, 2001/12/0176; der Zulässigkeit der Begründung öffentlich-rechtlicher Belassungsverhältnisse gegenüber Hinterbliebenen steht nach dieser Rechtsprechung auch nicht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, zumal Art 94 B-VG es dem einfachen Gesetzgeber freistellt, eine Angelegenheit entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu übertragen (VwGH 28. 3. 2008, 2007/12/0027).

  76. Zur Zuweisung vgl VwGH 28. 1. 2004, 2000/12/0297, VwSlg 13.779 A/1993; zur Gestattung VwGH 13. 3. 2002, 2001/12/0254.

  77. In dem genannten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die im Geltungsbereich des § 23 VBG erfolgte Dienstgebererklärung, wie grundsätzlich das gesamte Rechtsverhältnis eines Vertragsbediensteten, dem Privatrecht zuzuordnen ist. Die Rezeption der für die Gewährung von Sachleistungen für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist wegen ihrer bloß sinngemäßen Anwendung so zu verstehen, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beobachten ist. Weiter gehende Folgen auch im formellen Recht (Übernahme des Bescheidkonzeptes) hätten im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung bedurft.

  78. VwGH 15. 12. 1986, 85/12/0246, 25. 9. 2002, 2002/12/0199.

  79. VwGH 9. 6. 2004, 2004/12/0062.

  80. VwGH 25. 2. 2004, 2001/12/0176.

  81. § 24a Abs 1 und 2 GehG sowie § 24b Abs 1 bis 4 GehG idF BGBl I Nr 130/2003 lauten:

    § 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

    (2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

    1. vom Bund gemieteten

    a) Wohnungen und

    b) sonstigen Räumlichkeiten

    der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

    2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

    § 24b. (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

    (2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

    (3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl Nr 149/1948, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl Nr 417, zu entrichten.

    (4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl Nr 827/1992, wobei

    1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und

    2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche

    zu erfolgen hat.

  82. Vgl zuletzt VwGH 25. 6. 2008, 2005/12/0057.

  83. VwSlg 15.408A/2000, und VwGH 25. 4. 2003, 2002/12/0190.

  84. VwGH 28. 4. 2000, 99/12/0350.

  85. Vgl in diesem Zusammenhang auch die Zusammenfassung der Einflüsse des zivilen Wohnrechts auf die Bemessung der Naturalwohnungsvergütung in VwGH, 24. 5. 2000, 95/12/0353.

  86. VwGH 17. 12. 2007, 2006/12/0214.

  87. VwSlg 15.680A/2001; vgl auch VwGH 20. 5. 2009, 2007/07/0119.

  88. Vgl etwa zur Verjährung des Anspruches des Bundes auf die Vergütung für Dienst- oder Naturalwohnungen VwGH 16. 3. 1981, 2337/80, und 20. 2. 2002, 95/12/0029, sowie für die Verjährung von Pensionsbeiträgen gemäß § 22 GehG VwGH 22. 4. 2009, 2008/12/0072, und 10. 9. 2009, 2008/12/0234.

  89. Vgl neuerlich VwGH 10. 9. 2009, 2008/12/0234.

  90. Zur Frage einer analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften bürgerlichen Rechts vgl die obigen Ausführungen.

  91. VwGH 20. 12. 2005, 2005/12/0077.

  92. Vgl in diesem Zusammenhang etwa § 4 Abs 1 Z 1 PG 1965, welcher für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage seinerseits auf die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag gemäß § 22 GehG verweist, dessen Abs 2 wiederum lautet:

    (2) Die Bemessungsgrundlage besteht aus

    1. a) dem Gehalt und

    b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus …

    Hieraus ist abzuleiten, dass in Ansehung von Gehalt und Zulagenansprüchen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, also darauf abgestellt wird, welche Bezüge ihm gebührten, nicht aber darauf, ob er die Liquidierung der ihm gebührenden Ansprüche durchgesetzt hat.

  93. VwGH 18. 3. 1992, 91/12/0125, 13. 9. 2001, 97/12/0356.

  94. VwGH 19. 2. 1976, 1774/74.

  95. VwGH 26. 9. 1979, 356/78, 3. 3. 1980, 1229/79, und 20. 2. 2002, 95/12/0029.

  96. VwGH 22. 4. 2009, 2008/12/0072.

  97. M. Bydlinski, in: Rummel (FN 22) § 1497, Rz 6.

  98. Daran dürfte die jüngere Rechtsprechung des VwGH, welche die Zurückweisung eines nach § 6 Abs 1 AVG weiterzuleitenden Antrages für rechtswidrig erachtet (etwa VwGH 19. 1. 2001, 2000/19/0131, 22. 6. 2006, 2004/21/0259), nichts ändern. Wollte man hier hingegen Verjährungsunterbrechung bejahen, so wäre dies wohl ein zwingendes Argument zugunsten dieser Rechtsprechung.

  99. VwGH 3. 3. 1980, 1229/79.

  100. VwGH 25. 9. 2002, 2000/12/0165.

  101. SZ 37/134; 41/85.

  102. SZ 58/112.

  103. SZ 64/156.

  104. Vgl hiezu auch VwGH 3. 3. 1980, 1229/79, wo das Erfordernis der gehörigen Fortsetzung durch die Behörde im konkreten Fall als gegeben erachtet wurde.

  105. VfSlg 17.662; VwSlg 12.291 A/1986; VwGH 18. 6. 1993, 90/17/0227.

  106. Siehe die in FN 105 zitierten Erkenntnisse und VwGH 15. 12. 2003, 2003/17/0309.

  107. Vgl hiezu VwGH 20. 10. 1992, 91/08/0068, 0113, 0114.

  108. Vgl die Wiedergabe des Meinungsstandes bei Dullinger, in: Rummel (FN 22) § 1438, Rz 31.

  109. VwGH 21. 10. 2003, 2001/06/0135.

  110. VwGH 14. 9. 1993, 93/15/0009.

  111. Verbot der Aufrechnung gegen Forderungen des Staates mit Gegenforderungen gegen eine andere Staatskasse; zum Verständnis des Begriffes Staatskasse als die Buchhaltungen und Kassen nach §§ 6 ff. BHG vgl Dullinger, in: Rummel (FN 22) § 1441, Rz 21.

  112. VwGH 12. 11. 1990, 88/15/0064, 23. 5. 2007, 2007/13/0033; Dullinger, in: Rummel (FN 22) § 1441, Rz 21.

  113. Dullinger, in: Rummel (FN 22) § 1439, Rz 6, wobei dies im Anwendungsbereich des Teilurteiles gemäß § 391 Abs 3 ZPO unbestritten der Fall ist, aber auch bei außergerichtlicher Aufrechnung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht.

  114. VwGH 6. 5. 1996, 94/10/0079.

  115. VwGH 26. 4. 1994, 93/08/0194 ua.

  116. VfSlg 14.618.

  117. Vgl hiezu auch VfSlg 15.174, bzw als Beispiel einer zulässigen Kompensation mit einer nicht anerkannten Gegenforderung VfSlg 8288.

  118. SZ 23/149, SZ 31/119.

  119. Ebenso der Sachverhalt in VfSlg 5732. Der VfGH geht damit offenbar implizit von einer Anwendbarkeit des § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO auch im Bereich von Schuldtilgungseinwänden infolge außergerichtlicher Aufrechnung aus (vgl hiezu etwa die Wiedergabe des diesbezüglich kontroversiellen Meinungsstandes in Lehre und Judikatur bei Deixler-Hübner, in: Fasching (Hg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen² (2000), § 391, Rz 21, sowie auch Reiterer, Die Aufrechnung. Funktionen und Rechtsnatur von außergerichtlicher Aufrechnung und Prozessaufrechnung (1976), 96, welche sich für eine analoge Anwendung des § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO im Bereich der außergerichtlichen Aufrechnung ausspricht.

  120. Vgl etwa VwGH 31. 3. 2006, 2005/12/0228.

  121. Zur Geltendmachung eines solchen Schuldtilgungseinwandes im Verfahren nach Art 137 B-VG vgl neuerlich VfSlg. 14.618. ME dürfte die Dienstbehörde ein Begehren auf Bemessung strittiger Bezugsbestandteile im Verständnis der Feststellung, dass zeitraumbezogen derartige Ansprüche entstanden sind, auch nicht schlechthin mit der Begründung versagen, diese Ansprüche seien (durch Zahlung oder Aufrechnung) getilgt (vgl in diesem Zusammenhang auch die vorstehenden Ausführungen zum Verhältnis zwischen Gebührlichkeit und Verjährung). Die Bedeutung der Feststellung des wirksamen Entstandenseins auch später getilgter Forderungen liegt eben in der Auswirkung ihrer seinerzeitigen Gebührlichkeit für andere Fragen (etwa der Bemessung des Ruhegenusses). Fragen der Anspruchstilgung sind daher ebenso wie jene einer allfälligen Verjährung im verwaltungsbehördlichen Bemessungsverfahren außer Betracht zu lassen; vgl in diesem Zusammenhang insbesondere auch VwGH 7. 9. 2005, 2004/12/0206, wonach die Frage der Tilgung eines Anspruches des Bundes auf Ersatz von Übergenuss durch Einbehalt in einem Feststellungsverfahren nach § 13a Abs 3 GehG – anders als bei der Erlassung eines Leistungsbescheides nach Abs 2 vorletzter und letzter Satz leg cit – keine Rolle spielt. Würde man – ebenso wie in Ansehung der Frage der Verjährung – die gesonderte bescheidförmige Feststellung der Tilgung einer ursprünglich wirksam entstandenen Bezugsforderung (durch Aufrechnung oder andere Umstände) zulassen, scheiterte die Annahme einer Tilgung der Schuld des Bundes durch Aufrechnung mit einer strittigen und nicht titulierten zivilrechtlichen Gegenforderung auch in einem solchen (verwaltungsbehördlichen) Feststellungsverfahren über die Frage der Tilgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Fehlen der „formellen Liquidität“ der zivilrechtlichen Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird.

  122. § 13a GehG lautet:

    § 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

    (2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl Nr 53/1991, hereinzubringen.

    (3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

    (4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

  123. Vgl für das Pensionsrecht § 39 PG 1965, weiters § 12g Abs 4 GehG für Ansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Sabbaticals, § 27 Abs 5 GehG betreffend die Rückerstattung von Abfertigung sowie § 20 Abs 5 BDG 1979 betreffend den Ersatz von Ausbildungskosten. Hinzuweisen ist freilich darauf, dass die beiden zuletzt genannten Bestimmungen nicht auch auf den dritten Absatz des § 13a GehG verweisen.

  124. VwSlg 15.385 A/2000; vgl auch VwGH 7. 9. 2005, 2004/12/0206.

  125. Vgl hiezu auch die Erläuterungen zu dieser Novelle, RV 1 BlgNR 24.GP, 7.

  126. VwGH 15. 12. 1986, 85/12/0237 und 86/12/0107.

  127. VwGH 21. 9. 2005, 2002/12/0253.

  128. Vgl etwa § 13a Abs 2 vorletzter und letzter Satz GehG und alle ihm nachgebildeten Ermächtigungen. Demnach ist ein Leistungsbefehl (nur) dann zu erlassen, wenn die Hereinbringung der Forderung durch Abzug unmöglich ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Erklärung der Anwendbarkeit des VVG ist aus den unmittelbar zuvor dargelegten Erwägungen erforderlich.

  129. Vgl oben FN 112.

  130. VwGH 17. 2. 1993, 92/12/0064.

  131. Der VwGH stützte sich somit in diesem Erkenntnis nicht ausdrücklich auf das Fehlen „formeller Liquidität“, sondern auf mangelnde Fälligkeit. Das Zutreffen dieser Auffassung erscheint zweifelhaft, zumal dem § 26 Abs 1 GehG wohl zu entnehmen ist, dass der Abfertigungsanspruch mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig wird; die in § 27 Abs 5 GehG erwähnte bescheidförmige Bemessung stellt nach dem Gesetzeswortlaut die Feststellung einer gebührlichen Forderung dar, sodass es im Hinblick auf die klaren Regelungen für die Berechnung der Abfertigung mE keines Bemessungsbescheides bedarf, dessen Rechtsgestaltungswirkung etwa erst die Herbeiführung der Fälligkeit der Forderung des Beamten bewirken könnte.

  132. VwGH 17. 8. 2000, 98/12/0078.

  133. Vgl demgegenüber zum Charakter der auch diesem Verfahren zu Grunde liegenden Hauptforderung des Bundes als Rückforderung von Übergenuss im Verständnis des § 13a GehG VfSlg 15.870.

  134. VwSlg 12.291A/1986.

  135. In diesem Erkenntnis übernimmt der VwGH somit die ständige Rechtssprechung des VfGH zur Unzulässigkeit der Kompensation mangels Identität des Rechtsweges.

  136. Besonders pikant erschiene dieses Argument freilich im Kernbereich der Beamtenbezüge, welche zwar gleichfalls mit Klage gemäß Art 137 B-VG zu liquidieren sind, zuvor aber in einem verwaltungsbehördlichen Feststellungsverfahren bemessen werden müssten.

  137. VwSlg 1936/A.

  138. Vgl hiezu insbesondere die Wiedergabe bei Gschnitzer, in: Klang (Hg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch VI², 500 f.

  139. Gschnitzer, in: Klang (FN 138) 503, mwH.

  140. Gschnitzer, in: Klang (FN 138) 504.

  141. Vgl hiezu neuerlich Deixler/Hübner, in: Fasching (FN 119) § 391 ZPO Rz 20.

  142. Für die analoge Anwendung des gesamten Regelungssystems der gerichtlichen Aufrechnungseinrede in das vom AVG beherrschte Verwaltungsverfahrensrecht bestünde auf der Basis der von der hA vertretenen Auffassung einer unterschiedlichen Rechtsnatur zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Aufrechnung wohl kein Grund (vgl aber hiezu auch VwGH 6. 5. 1996, 94/10/0079, wo die Möglichkeit einer prozessualen Aufrechnung im Bereich eines Verwaltungsverfahrens nach AVG jedenfalls in Betracht gezogen wurde). Auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 35 VfGG gelten die Bestimmungen über die gerichtliche Aufrechnung auch für den VfGH, wobei auf Basis der hA dann wohl auch im Verfahren nach Art 137 B-VG streng zu unterscheiden wäre, ob vor dem VfGH eine prozessuale Aufrechnungseinrede oder aber ein Schuldtilgungseinwand infolge behaupteter außerprozessualer Kompensation erhoben wird.

  143. Vgl Deixler/Hübner, in: Fasching (FN 119) Rz 21; konsequenterweise spielt auf Basis dieser hA § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO im Bereich der außerprozessualen Aufrechnung keine Rolle.

  144. Reiterer, (FN 119) 96 f.

  145. Dullinger, Handbuch der Aufrechnung, (1995) 256 f.

  146. Dies sei an einem Beispiel im Bereich des Dienstrechtes wie folgt erläutert:

    Die erstinstanzliche Behörde erlässt gegen einen Beamten einen auf § 13a Abs 2 vorletzter und letzter Satz GehG gestützten Leistungsbescheid, der Beamte beruft sich auf außerprozessuale Aufrechnung mit einem gehaltsrechtlichen Zulagenanspruch. Die Berufungsbehörde gelangt zum Ergebnis, dass sowohl der Anspruch des Bundes nach § 13a GehG berechtigt war, wie auch (bis zu dessen Höhe) der vom Beamten eingewendete nicht titulierte Anspruch auf Zulage und hebt konsequenterweise den erstinstanzlichen Leistungsbescheid ersatzlos auf. Die analoge Anwendung des § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO auf diese Konstellation bewirkte, dass damit die (seinerzeitige) Gebührlichkeit des Zulagenanspruches, mit dem der Beamte aufgerechnet hat, rechtskräftig feststünde, wovon dann etwa eine Pensionsbehörde bei einer späteren Ruhegenussbemessung auch auszugehen hätte.

    Wird der Leistungsbescheid – umgekehrt – mit der Begründung aufrechterhalten, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weshalb der Hauptanspruch nicht untergegangen sei, wäre eine Geltendmachung des eingewendeten Zulagenanspruches in einem gehaltsrechtlichen Feststellungsverfahren wegen res iudicata ebenso unzulässig wie eine eigenständige vorfragenweise Beurteilung der Frage der Gebührlichkeit etwa in einem Ruhegenussbemessungsverfahren.

  147. Vgl die Wiedergabe bei Reiterer (FN 119).

  148. Dies wird mE von Dullinger (FN 145) 254 ff, zu wenig beachtet, wenn dort gleichsam nebeneinander § 190 ZPO und § 38 AVG einerseits und § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO (kraft Analogie) andererseits in Anwendung gebracht werden. Streng genommen setzt die von Dullinger vorgeschlagene analoge Anwendung des § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO im Bereich des Verwaltungsverfahrens eine vorangehende teleologische Reduktion des § 38 AVG voraus, welcher ansonsten ja einem bloßen Schuldtilgungseinwand lediglich den Charakter einer Vorfrage im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung beimessen würde. Die Sichtweise Dullingers entspricht aber wohl auch jener Melichars in Die Geltendmachung von Gegenforderungen im österreichischen Zivilprozeß- und Exekutionsrecht, JBl 1946, 49 ff.

  149. Die Erfordernis dieser „Befugnis“ entfällt mE auch nicht zwingend durch die Annahme des Aufrechnungserfordernisses von – zumindest – materieller Liquidität. Ungeachtet des Vorliegens einfacher Tatfragen könnte ja die rechtliche Beurteilung der eingewendeten Gegenforderungen von schwierigen Fragen abhängen, in Ansehung derer die „Befugnis“ der Behörde zu ihrer Entscheidung keinesfalls bedeutungslos erscheint. Die genannte „Befugnis“ könnte, wie im Folgenden noch dargelegt wird, sogar als Teilerfordernis der „materiellen Liquidität“ betrachtet werden.

  150. Reiterer (FN 119) 77.

  151. Reiterer (FN 119) 78 bzw 81.

  152. Vgl etwa VwGH 12. 12. 1997, 96/19/2048.

  153. Dullinger (FN 145) 256.

  154. Welches für den Bereich der von Verwaltungsbehörden zu beurteilenden Aufrechnungen mangels Anwendbarkeit des § 390 Abs 2 und 3 ZPO im Verwaltungsverfahren nicht aufgegeben wurde.

  155. Vgl hiezu neuerlich Gschnitzer, in: Klang (FN 138) 503.

  156. Schwierigkeiten könnte diese Verknüpfung freilich im Falle einer Änderung der Zuständigkeitsordnung nach dem für die Zulässigkeit der Aufrechnung maßgeblichen Zeitpunkt mit sich bringen. Diese Probleme sind allerdings auch schon nach der oben wiedergegeben Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der Zivilgerichte zum Erfordernis des identen Rechtsweges nicht ausgeschlossen, etwa, wenn erst nach dem für die Wirksamkeit der Aufrechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsrechtsweg (anstelle der subsidiären Klage vor dem Verfassungsgerichtshof) für die Beurteilung der Gegenforderung eröffnet würde. Eine mögliche Lösung dieser Problemstellung könnte darin liegen, anzunehmen, dass die im maßgeblichen Zeitpunkt bestandene „Befugnis“ durch spätere Zuständigkeitsänderungen nicht verloren geht.

  157. Dies gilt freilich vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger materiellrechtlicher Bestimmungen, wie etwa § 13a Abs 2 GehG, betreffend die Zulässigkeit der Aufrechnung durch den Bund zur Hereinbringung von Rückforderungen von Übergenüssen aus dem Aktivdienstverhältnis auch gegen – von anderen Behörden zu beurteilende – Ruhebezüge des Beamten.

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Zens, H. Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur. Z öffentl Recht 65, 667–710 (2010). https://doi.org/10.1007/s00708-010-0073-z

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