Einer eigenberechtigten bei einem Unfall verletzten Person (hier: Zeugin Jehovas) steht es frei, jegliche medizinische Behandlung (hier: Bluttransfusion) zu verweigern. Diese Weigerung ist rechtmäßig. § 1304 ABGB setzt kein rechtswidriges Verhalten des Geschädigten voraus; es handelt sich lediglich um eine Obliegenheitsverletzung. Die Freiheit der (Gewissens-)Entscheidung bedeutet nicht, dass derjenige, der eine für ihn objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung trifft, die aus der objektiven Ungünstigkeit der Entscheidung folgenden Nachteile nicht zu tragen hat. Der Verschuldensgrad des Schädigers ist kein Kriterium dafür, ob dem Verletzten die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit anspruchsmindernd oder -vernichtend zugerechnet wird.
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Sailer, H., Kalb, H. Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch Verweigerung von Bluttransfusionen. JuBl 134, 251–256 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0239-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0239-6