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Zur Auslegung einer fideikommissarischen Substitution / Löschung einzelner bereits vorverstorbenen Nacherben aus dem Grundbuch

  • Rechtsprechung
  • Ordentliche Gerichte-Zivilsachen
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Juristische Blätter

Die fideikommissarische Substitution erlischt, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist (§ 615 Abs 1 ABGB). Der entsprechende Nachweis obliegt dem Vorerben; Unwahrscheinlichkeit genügt nicht. Das Nacherbrecht ist dann vererblich, wenn der Substitut "terminisiert" berufen wurde; dies ist dann zu bejahen, wenn allein der Tod des Vorerben den Substitutionsfall bildet. Der Nacherbe vererbt in diesem Fall sein Erbrecht an seine Transmissare, wenn er vor dem Substitutionsfall stirbt (§ 615 Abs 2 ABGB). Ist der Nacherbe hingegen aufschiebend bedingt berufen, so fällt ihm die Erbschaft erst bei Bedingungseintritt an; er muss diesen Zeitpunkt erleben und dabei erbfähig sein (§ 703 ABGB). Ehe auf § 615 Abs 2 oder § 703 ABGB zurückgegriffen werden darf, sind alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen; dazu gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens. Ein Antrag auf die Löschung der bereits vorverstorbenen Nacherben aus dem Grundbuch, ohne dass auch die Löschung des Substitutionsbands an sich begehrt wird, ist zulässig. Der Antragsteller hat jedoch nachzuweisen, dass hinsichtlich der betroffenen Nacherben der Substitutionsfall nicht mehr eintreten kann. Außerdem ist die Löschung einzelner Nacherben aufgrund deren Zustimmung bzw jener ihrer allfälligen Transmissare möglich.

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Sailer, H. Zur Auslegung einer fideikommissarischen Substitution / Löschung einzelner bereits vorverstorbenen Nacherben aus dem Grundbuch. JuBl 134, 249–251 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0226-y

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