Eine Bindung des Geschäftsherrn, der im Strafverfahren gegen seinen Erfüllungsgehilfen kein rechtliches Gehör hatte, an dessen rechtskräftige Verurteilung verstieße gegen Art 6 Abs 1 S 1 MRK und ist damit abzulehnen.
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Sailer, H. Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Gehilfen ohne rechtliches Gehör. JuBl 134, 258–259 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0225-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0225-z