Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 S 2 ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und die Bestellung eines gleichartigen (Ad-hoc-)Schiedsgerichts nicht möglich ist, da die Bestellung und Zusammensetzung sowie die Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts nicht feststellbar sind.
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Sailer, H. Schiedsvereinbarung infolge Auflösung des vereinbarten Schiedsgerichts undurchführbar. JuBl 134, 259–261 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0217-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0217-z