Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach Art 23 EuVTVO (Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens) sind die Erfolgsaussichten des im Ursprungsmitgliedstaat eingelegten Rechtsbehelfs sowie die Wahrscheinlichkeit, dass eine bedingungslose Zwangsvollstreckung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden verursachen würde. Die Verpflichtete hat entsprechend §§ 42 ff EO in ihrem Antrag auf Aussetzung alle für dessen Bewilligung maßgebenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und auch zu bescheinigen.
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Sailer, H. Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens nach Art 23 EuVTVO. JuBl 134, 809 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0151-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0151-0