Schon bei der Definition und Ermittlung des "realen Schadens" des Anlegers ist die hypothetische Alternativanlage einzubeziehen. Den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Naturalrestitution kann der Kläger durch Erhebung einer Feststellungsklage ausweichen. Parallel zum umfassend verstandenen "realen" Schaden ist als rechnerischer Schaden der zu einem bestimmten Termin bestehende Unterschied zwischen tatsächlichem und hypothetischem Vermögensstand unter Berücksichtigung der Alternativanlage anzusehen. An der jüngeren Rsp, wonach die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage – also des Minuenden bei der Ermittlung des rechnerischen Schadens – den Anleger trifft, wird festgehalten. Da konkrete Angaben und (daher) Feststellungen zur hypothetischen Alternativanlage nur schwer möglich sind, wenn eine höhere Risikobereitschaft bestand, genügt die Feststellung, für welche Anlageart sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte.
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Sailer, H., Dullinger, S. Beweislast des durch Beratungsfehler bei der Vermögensanlage Geschädigten für Wahl und Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage. JuBl 134, 788–794 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0143-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0143-0