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Kostenersatzpflicht bei gänzlich erfolglosen Rechtsmitteln

  • Rechtsprechung
  • Ordentliche Gerichte – Strafsachen
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Juristische Blätter

Gem § 390a Abs 1 StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Haben beide Parteien in erster Instanz zum Teil obsiegt und jeweils erfolglos Berufung erhoben, so haben sie entsprechend der ausgesprochenen Kostenteilung auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind jeweils die durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners verursachten Kosten. Dabei hat mangels auch nur teilweiser Ersatzpflicht des jeweiligen Gegners gem § 390a Abs 1 S 1 StPO nicht bloß der Antragsteller die auf seine Berufung entfallenden Kosten zu tragen, sondern auch die Antragsgegnerin allein für die auf ihre erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten aufzukommen. Diese Bestimmung ist nach § 14 Abs 3 MedienG auch im Verfahren über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (oder der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens) bei der Entscheidung über die Berufung sinngemäß anzuwenden.

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Reindl-Krauskopf, S. Kostenersatzpflicht bei gänzlich erfolglosen Rechtsmitteln. JuBl 134, 468–469 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0057-x

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