Wird aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ein Geld enthaltendes Behältnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Behältnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Behältnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Behältnisses Verpflichteten hindern soll. Das ist nach der – maßgeblichen – Verkehrsauffassung keineswegs nur der Fall, wenn der Zugriff auf das Geld bloß durch Handlungen zu erlangen wäre, wie sie § 129 StGB unter strengere Strafe stellt.
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Reindl-Krauskopf, S. Gewahrsam am Inhalt von Behältnissen. JuBl 134, 467–468 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0056-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0056-y